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Aus zablung kommen, mit Zustimmung der betreffenden Behörde inmitrelst gegen Zinsen aus-
zuleihen.
Vormuͤnder und Curatoren sind sogar verpflichtet, fuͤr dergleichen Ausleihungen zu sor-
gen. Nur haben sie, bei der ihnen obliegenden eigenen Verantwortlichkeit, wegen der ersor-
de. lichen Sicherheit die gesehlichen Vorsichtsmaaßregeln zu beobachten und überhaupt die ober-
vormundschaftliche Genehmigung einzuholen.
. 14.
Die Jurückzahlung und Ausantwworcung eines Depofftum ist, außer bem Falle einer
Inhibition, den selbstständigen und dispositsonsfähigen Interessenten nicht zu versagen.
Hat das Gericht irgend eln Bedonken oder enrstehet sonst über die Auszahlung oder
Rückgabe Zweisel, so ill keln förmlicher Proceß einzulelten, Vvielmehr vor allen Dingen ven
den Gerichten Bericht zur Landesregierung zu erstatten, oder von den Betheiligten Anzeige
daselbst zu machen, worauf von dieser Behörde die erforderliche Weisung oder Cutscheidung
zu ertheilen ist. «
§.15.
Uebers-began-odetheilweiseerfolgendeAusgabeoderRückgqbecinesDepositumist
eine forgsaltige Registrarur ganz so, wie nach F. 6. bei der Annahme, abzufassen, ven
sämmtlichen Schlüsselinhabern und dem Empsänger zu unterschreiben und von Letzterem der
Empsang ausdrücklich zu bekennen.
Alle solche Registraturen sind in dem 6. 7. vorgeschriebenen Prococollbande auf zube ·
wahren, jederzeit aber abschristlich zu den betressenden Acten zu bringen.
. 16.
Im Laufe eines jeden Jahres ist der Depositenkasten wenigstens einmal von sämmili-
chen Schlüsselinhabern zu stürzen, der gesammte Deposlalbestand nach dem Deposicenbuche
zu revidiren und das Nesultat dieser Verhandlung im Deposttenprotocolle zu bemerken.
. 17.
Jeder Schade oder Werlust, welcher an den gerichtlich niedergelegten Gegensländen durch
Untreue, Nachläßigkeir und andere widerrechtliche Handlungen oder Unterlassungen entsteber,
ist von dem Gerichtsinhaber, bei den Justizämtern aus dem landesherrlichen Fiscus, in den
Städten aus der Kämmerei, auf dem Lande von dem Gerschtsherrn, selbstschuldnerisch zu