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g. 32.
Vertretungs-Vertrag.
Der Preiß der Stellvertretung blelbt dem freyen Uebereinkommen der Ind
teressenten gänzlich überkassen. Es müssen jedoch alle Stellvertretungs, Contracte
dergestalt abgeschlossen werden, daß der ertreter wengstens die Hälste der,
ihm vorgeschriebenen Summe erst nach redlich abgehaltener sechsshriger Dienst-
geit erhält. Die Hälfte des Vertrecungsquanti kann als Caution mit angewie.
sen und muß in dliesem Fallc jedesmal vor der Annahme des Stellvertreters
baar zur Landes-Casse eingezahlt werden. Der ewanige Ueberschuß von dieser
Hüälste des Vertretungsquanti aber kann, je nachdem die Inieressenten dies
unter ssch festzustellen geneigt 1#nd, entweder gleichfalls baar zur Landeskasse
gewäßrt, oder durch Burgen, oder Hypothek in der Maaße slcher gestellt
werden, daß der ganze Betrag elntrelenden Falls ohne alles processualisches
PVerfahren durch blose exccutsoische Mahregeln beygelrieben werden kam. De-
sertirt der Stellvertreter nach Ablauf von drey Jahren seiner Dienstzeit, so ist
die vorbehaltene Hälfte des Pertretungsquanti der Landeskasse verfallen, und
muß, so welk sie nicht schon baar eingelegt, sondern nur durch Bürgen, oder
Pfand verstchert war, bey Vermeidung der nur bezeichneten Maasregeln, so-
fort dahin eingezahlt werden.
Die Stellvertretungs. Contracte müssen sedesmal bey der Rekrucicungebe-
börde angezeigt und, ihren Bestimmungen nach, von derfelben einregistrirt werden.
Die Genehmigung und Bestäligung des Contracts erfolgt, sobald der erkre-
tene für tüchtig befunden worden (F. 3 und 298.), die Sälfte der, dem Stellver-
ter versprochenen Geldleistung baar zur Landeskasse erlege, oder vorgeschriebener
Maaßen versschert und die vorstehend (6. 31.) bezeschnete Caution zu derselben
Kasse gewährt ist.
Fuͤnf ·