Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

Gesetzlammlung 
für das 
Firstentum Reuß jüngerer Linie. 
No. 657. 
Inhalt: Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 30. Mai 1882, die Errichtung össentlicher, aus- 
schlielich zu benubender Schlachthäufer betressend. 
  
  
Gesetz 
vom 8. Juni 1904, 
betreffend Abänderung des Gesetzes vom 30. Mai 1882, 
die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser 
betreffend (Gesetzsammlung Bd. XIX S. 289 ff.). 
Wir Heinrich der Miemehntr, von Gotles Gnaden Jungerer Einie regterender Fürst Reué. 
Graf und Herr von Plauen, herr m Greiz, Kranichfeld, Grra, a#eiz und Tobensteln rte. eic. 
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt: 
Der § 1 Abs. 1 des obenerwähnten Gesetzes erhält folgende Fassung: 
In denjenigen Gemeinden, für welche eine Gemeindeanstalt zum 
Schlachten von Vieh (öffentliches Schlachthaus) errichtet ist, kann durch 
Ortsgesetz angeordnet werden, daß innerhalb des Gemeindebezirks das 
Schlachten sämtlicher oder einzelner Gattungen von Vieh, sowie gewisse 
Ausgegeben am 22. Juni 1901. 
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