Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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)WGelatinedynamit sein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, 
bestehend aus Nitroglyzerin, welches durch Nitrozellulose gelatiniert 
ist, und Holzmehl, Salpeter und kohlensauren Alkalien (be- 
ziehungsweise alkalischen Erden)l, 
1) Karbonit (ein Gemisch von Nitroglyzerin mit schießpulverähnlichen 
Gemengen und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder 
nicht selbstentzündlichen Stoffen); 
Nitrozellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und ge- 
preßte, nicht gelatinierte), insbesondere Schießbaumwolle und Kollodium= 
wolle, sowie Gemische von Nitrozellulose mit neutral reagierenden 
Salpeterarten; 
Feuerwerkskörper, sofern sie nicht pikrinsaure Salze 
enthalten, geladene Geschosse, Geschützpatronen, Kar- 
tuschen, Petarden, sprengkräftige Zündungen, welche zum Ent- 
zünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapselu), Zündplättchen 
(amorccs); 
alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Spreng= 
stoffe. 
Zu Versuchszwecken kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter 
Sprengstoffe auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung 
derselben von dem Landratsamte des Bezirks gestattet werden. 
i 
St 
8 3. 
Vom Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind ausgeschlossen die 
nicht nach § 2 zugelassenen Sprengstoffe, insbesondere: 
I. Nitroglyzerin als solches und in Löosungen; 
2. Kuallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Knall- 
silber und die damit dargestellten Präparate; 
3. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische; 
4. Gemische, welche Nitroglyzerin abtropfen lassen; 
5. Sprengstoffe, welche entweder: 
) bei einer Temperatur bis zu + 10 Grad Celsius zur Selbst- 
zersetzung neigen, oder 
5) welche enthalten: 
an) chlorsaure Salze mit Ausnahme der Sprengkapseln und Zünd- 
plättchen (& 2 Nr. 4)l, oder 
50 
Abs. 2.
	        
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