Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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8 3. 
Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei dem Vorsitzenden der 
Prüfungskommission unter Beifügung der erforderlichen Nachweise einzureichen. 
Gegen die die Zulassung versagende Verfilgung des Vorsitzenden kann 
der Zurilckgewiesene binnen zwei Wochen Beschwerde an das Ministerium, 
Abteilung für das Innere, einlegen. 
Letzteres entscheidet endgilltig. 
Vor der Prüfung hat der Beschauer eine bei unentschuldigtem Ausbleiben 
nicht zurilckerstattbare Prüfungsgebühr von 10 Mark zu entrichten. 
. 
Die öffentlichen Schlachthäuser, bei denen die Ausbildung der Fleisch- 
beschauer zu erfolgen hat, die Leiter des Unterrichtes und die Höhe der Aus- 
bildungsgebühren werden von dem Ministerium, Abteilung für das Innere, 
bestimmt. 
85. 
Für jeden Beschaubezirk ist ein Fleischbeschauer sowie mindestens ein 
Stellvertreter durch das zuständige Landratsamt zu bestellen und mittels Hand- 
schlags in Pflicht zu nehmen. Die Anstellung gilt im Zweifelsfalle als gegen 
beiden Teilen freistehende halbjährliche Aufkündigung erfolgt und ist in den zu 
amtlichen Bekanntmachungen dienenden Blättern durch die Anstellungsbehörde 
zu veröffentlichen. 
Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (§ 2) gibt an sich keinen Anspruch 
auf Anstellung als Fleischbeschauer. 
Vom 1. Jannar 1004 ab dülfen, soweit nicht im Einzelfalle Ausnahmen 
von den Landratsämtern zugelassen werden, nur solche Fleischbeschauer neu 
angestellt werden, welche gleichzeitig die Trichinenschau mit übernehmen. 
§ 6. 
Alle drei Jahre haben die beamteten Tierärzte die in ihrem Amtsbezirke 
angestellten Fleischbeschauer einer Nachprüfung in Gemäßheit § 9 der Aus- 
führungsbestimmungen B des Bundesrates, und zwar tunlichst an einem Schlacht- 
hofe zu unterziehen und über das Ergebnis dem zustäudigen Landratsamte 
Bericht zu erstatten. 
G6r#
	        
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