Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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87. 
Für Beschaubczirke, in denen nicht dic gesamte Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau Tierärzten übertragen ist, erfolgt die Beschau in den den Tierärzten 
vorbehaltenen Fällen des § 18 des Reichsgesetzes und der §§ 5, 11, 21 Abs. 3 
und 31 der Ausführungsbestimmungen A des Bundesrates ausschließlich durch 
die vom Ministerium, Abteilung für das Innere, bezirksweise damit beauftragten 
und von dem zuständigen Landratsamte verpflichteten Dierärzte. 
868. 
Ist ein Fleischbeschauer für die nächsten 24 Stunden an der Vornahme 
einer beantragten Beschau verhindert, so hat er unter entsprechender Benach- 
richtigung des Antragstellers sofort seinen Stellvertreter um Vornahme der 
Beschau zu ersuchen. 
Bleibt der bestellte Beschauer oder dessen Stellvertreter aus, so darf die 
Schlachtung trotzdem nicht vorgenommen werden; vielmehr hat sich alsdann der 
Antragsteller ungesäumt an die Ortspolizeibehörde zu wenden, welche in solchem 
Falle ausnahmsweise einen nicht zuständigen benachbarten Beschauer mit der 
Vornahme der Beschau beauftragen darf, ohne daß der letztere hierzu besonders 
verpflichtet zu werden braucht. 
80. 
Die Beschau soll außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser tunlichst nur 
bei Tageslicht vorgenommen werden, namentlich, wenn es sich um die Fleisch- 
beschau an notgeschlachteten oder solchen Tieren handelt, die erhebliche äußzere 
oder innere krankhafte Veränderungen zeigen. 
Durch Verfügung des Landratsamtes kann die Beschauzeit auf gewisse 
Tagesstunden beschränkt werden. 
8 10. 
Die Beschauer sind verpflichtet, Übelstände oder Unregelmäßigkeiten, welche 
sie in den von ihnen bei Vornahme der Beschau betretenen Schlächtereien und 
zur Aufbewahrung von Fleischwaren dienenden Näumlichkeiten der Fleischer und 
Fleischhändler wahrgenommen haben, der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
§ 11. 
. Fleischbeschauer können wegen der in bezug auf ihren Beruf begangenen 
Nachlässigkeiten und Ordnungswidrigkeiten von ihrer Anstellungsbehörde mit
	        
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