Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuf jüngerer Linie. 
No. 693. 
Inhalt: Ministerial. Verordnung. betressend den Verkehr mit Kraftsahrzeugen. 
Ministerial-Verordnung 
vom 1. September 1906, 
betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. 
  
  
Mit im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten erklärter Hüöchster 
Zustimmung Seiner Durchlaucht des Erbprinzen werden auf Grund eines 
Beschlusses des Bundesrates für den nicht an Bahngleise gebundenen Verkehr 
der durch elementare Triebkraft bewegten Fahrzeuge — Kraftwagen und Kraft- 
räder — auf öffentlichen Wegen und Pläzen folgende Vorschriften erlassen: 
A. Allgemeine Vorschriften. 
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Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen gelten sinngemäß die den Verkehr 
von Fuhrwerken oder von Fahrrädern auf öffentlichen Wegen und Plätzen 
regelnden polizeilichen Vorschriften, sofern nicht nachfolgend andere Bestimmungen 
getroffen werden. 
Auf Kraftfahrzeuge, welche für den öffentlichen Fuhrbetrieb verwendet 
werden, sowie auf die Führer dieser Fahrzeuge finden neben den nachstehenden 
Vorschriften die allgemeinen Bestimmungen über den Betrieb der Droschken, 
Ausgegeben am 12. September 1906. *
	        
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