Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Zu Art. 21 des Staatsvertrags 
und Ziffer V des Schluhßprotolls. 
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Verwahrung der Untersuchungs= und Zivil- 
gefangenen des Landgerichts im Gerichtsgefängnis in Gera unentgeltlich ersolgt. 
is auf weileres wird der Tagesbauschsatz für alle Gefangenen auf 75 Pfennig, für 
Strasgefangene, welche eine Freiheilestrase von mehr als 0 Wochen verbüßen, auf 1 Mark 
festgeseht. 
In diesen Tagesbauschsätzen sind die außerordentlichen Aufwendungen für die Ge- 
sangenen nicht einbegrissen. Als solche Aufwendungen gelten die Auslagen, welche 
#) für die bestimmungsmäßige Ausstattung der Gesangenen mit Wäsche und 
Bekleidungsstücken sowic för eine Neiseunterstützung bei der Entlassung; 
b) für Verabreichung von Heil= oder Verbandmitteln und dergleichen auf ärzt- 
liche Anordnung; 
) für die Beerdigung der Gesangenen; 
d) für die Bollstreckung der Todesstrase 
) bei nolwendig werdenden Ueberführungen für das Fortkommen der zu Ueber- 
sührenden, für deren Beköstigung und für deren Verwahrung auf Durch- 
gangsorten, sowie für die Zogegeder und das Forlkommen der Vegleiter 
aus Staatsmitteln zu bestreiten gewesen sind. 
Die Zahlungen erfolgen bis auf weileres nach Ablauf eines jeden Halbjahres für 
die auf dieses entfallenden Verpflegungstage. 
Den Zahlungspflichtigen sollen nicht die Tagesbauschsätze, sondern die Säte des sür 
das Gerichtsgesanguis in Gera bestehenden Tariis in Rechnung gestelll werden 
is auf weiteres sollen von Gemeinschaftsbeamten beim Gerichtsgefängnis in 
Gera tätig sein: 
der Erste Staalsanwalt als Gefänontvorsteher, 
der Staatsanwalt als sein Bertrei 
ein Bureaubeamter der Siantcanualethast als Gefängnisinspektor und Lager- 
haller, 
ein weiterer Beamter des Landgerichts oder der Staatsanwallschaft als sein 
Vertreier, 
bie Kassenbeamten des Landgerichts für die Rechnungsführung. 
Zu Art. 24 des Staatsvertrags. 
Als Kosten, die durch eine Ablieferung entstanden sind, sollen lediglich die Kosten der 
Zuführung des Gejangenen angesehen werden. 
Leipzig, den 27. Dezember 1906. 
Für die Justizverwaltung des Fürsteniums Reuß jüngerer Linic: 
Dr. Walther Schuhmann, Regierungsrat. 
Für die Justizverwaltung des Großherzoglums Sachsen: 
Kühn, Regierungsrat.
	        
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