Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Kontingenten zu besehenden Stellen aus den Offzieren aller Kontingente des Bundes- 
heeres zu wählen. 
Artikel 65. 
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Bundes- 
feldherrn zu, welcher die Bewilligung der dazu ersorderlichen Mittel, sowelt das Ordl- 
narium sie nicht gewährt, nach Abschnitt Xll. beantragt. 
Artikel 66. 
Wo nicht besondere Konventionen ein anderes bestimmen, ernennen die Bundes- 
fürsten, beziehentlich die Senate die Offfziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung 
des Art. 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und 
genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der In- 
spizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmähigen Rapporten und Meldungen 
über vorkommende Veränderungen, behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation, 
rechtzeitige Miltheilung von den die betrefsenden Truppentheile berührenden Avancemenke 
und Einennungen. 
Auch sieht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre elgenen 
Truppen zu verwenden, sondern auch alle andern Truppentheile der Bundes · Armee, 
welche in ihren Ländergebieten dislozint sind, zu requiriren. 
Artikel 67. 
Ersparnisse an dem Militair= Etat fallen unter keinen Umständen einer einzelnen 
Regierung, sondern jederzeit der Bundeskasse zu. 
Artikel 68. 
Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundeagebiete 
bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kiiegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines 
die Voraussehzungen, die Sorm der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Er- 
klärunn regeluden Bundesgesehes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes 
vom 4. Juni 1851. (Geseg. Sammlung 1851, S. 451 u. flgde.) 
XIl. 
Bundes- Finanzen. 
Artikel 69. 
Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Jahr veranschlagt
	        
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