Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Jeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beur- 
theilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirk- 
samkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, 
seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer= oder Stände-Mitglieder, 
seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre. 
Artikel 75. 
Für diejenigen in Art. 74 bezeichneten Unternehmungen gegen den Norddeurschen 
Bund, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet als Hochverrath 
oder Landesverrath zu gqualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Oberappellationsgericht 
der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und 
lehter Instanz. 
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober- 
Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Bundesgeseygebung. Bis zum Erlasse eines 
Bundesgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzel- 
nen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestim- 
mungen. 
Artikel 76. 
Sreitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privat- 
rechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, 
werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt. 
Verfassongsstreitigkeiren in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine 
Bebörde zur Entscheidung solcher Sreiligkeiten bestimmt ist, hat auf Aurufen eines 
Theiles der Bundesrarh gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege 
der Bundesgesetzgebung zur Erledigung zu bringen. 
Artikel 77. 
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justiz-Verweigerung eintritt, und auf 
gesehlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundes- 
rathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden 
Bundessiaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmie Rechtopflege 
anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der 
Beschwerde Aulaß gegeben hat, zu bewirken.
	        
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