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und Sr. Königlichen Hoheit des Großher= Er. Königlichen Hoheit des Grobhberzogs
zogs von Sachsen-Weimar-Eisenach abge- von Sachse
schlossenen Uebereinkunft, betreffend die Re- Uetereinkuntt, beireffend die Neorganisaiion
organisation der nach der Kriegsverfassung der nach der Kriegsverfassung des vormali-
des vormaligen deutschen Bundes zur Re- gen deutschen Bundes zur Reserve, Infanterie-
serve-Infanterie-Division gehörig gewesenen Division gehörig gewesenen Koniingente,
Kontingente, sowie der weiteren, zur Aus. sowie den weiteren zur Ausführung dieser
führung dieser Uebereinkunft in den Proto= Uebereinkunft in den Protokollen vom 22.
kollen vom 22. Februar 1867 getroffenen Februar 1867 gekroffenen Verabredungen
Verabredung beitreien zu wollen, welche beigetreien ist, welche Uebereinkunft resp.
Uebereinkunft resp. Protkokolle wörtlich wie m wörtlich wie folgt lauten:
folgt lauten: "
Seine Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hohelt
der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, gleichmähig beseelt von dem
Wunsche, den Staaten, welche nach der Kriegsverfassung des vormaligen
deutschen Bundes die Reserve-Infanterie-Division zu stellen und keine Special-
wassen zu unterhalten hatten, den Uebergang in das Kriegswesen des nord-
demschen Bundes erleichtert zu sehen, haben behufs Fesistellung entsprechender
Modalitäten zu Ihren Bevollmächtigten ernannt,
Seine Majestät der König von Preußen:
Ihren Wirklichen Geheimen Nath, Gesandten und Kammerherrn Carl Friedrich
von Savigny,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach:
Ihren Wirklichen Geheimen Rath und Staatsminister Dr. juris Christian Bernhard
von Waßdorf,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten einander mitgetheilt und gut und richtig befunden,
folgende
Convention
abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Die Reorganisation der Bundes= Conlingenle, wie sie im Abschnilt Al. des am
15. Dezember v. Js. von der Krone Preußen den Bevollmächtigten der verbündeten Regie-
rungen vorgelegten Entwurfs zur Verfassung des Norddeutschen Bundes bestimmt ist,
wird von der Krone Preußen (den Bundesfeldherrn) bel denjenigen Staaten, deren Con-
tingente, nach der Kriegsverfassung des vormaligen Deulschen Bundes die Reserve-In-