Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Artikel 15. 
Die vorstehende Konvention soll mit dem 1. Oktober d. J. ins Leben treten und 
ist im Anschluß an den Vernag vom 4. resp. 22. Februar d. J. zunächst auf die 
Dauer von Sieben Jahren, also bis zum I1. Oktober 1874 abgeschlossen. Ueber eine 
elwaige Verlängerung der Dauer ist am 1. Okkober 1873 Beschluß zu fassen. 
Artikel 16. 
Die abgeschlossene Konvention soll alsbald den betheiligten Allerhöchsten und Höch- 
sten Regierungen zur Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikationen 
in kürzerster Frist hier in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 26. Juni 1867. 
von Hartmann. v. Helldorf. Graf Beust. Kühne. Eiseke. 
(I. S.) (L. S.) (I. S.) (L. S.) (I. S.) 
Graf Beust. von Wartenberg. Kirchner. von Doering. 
(L. S.) (I. S.) (I. S.) (L. S.) 
Ministeriolbelonntmachung vom 26. September 1867, betressend den Vertrag mit Preußen wegen des 
Postwesens vom 18. Mai 1867. 
Nachdem das zeither Fürslich Thurn, und Taxio'sche Postwesen am 28. Januar d. J. 
von Sr. Durchlaucht, dem Fürsten von Tburn und Taxis an Seine Majestät den König 
von Prcußen argetreten, hierauf aber am 18. Mai d. J. zwischen der Königlich Preu- 
hischen und der Fürstlichen Staatsregierung ein Verlrag wegen deo Postwesens abge- 
schlossen und sodann nach voigängiger Zustimmung des Landtags ralificirt worden ist, 
so wird dieser Vertrag hierdurch auf höchsten Befehl Seiner Durchlaucht des Fürsten zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Gera, am 26. September 1867. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbou. 
Semmel.
	        
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