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Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
JNoo. 200.
1) Ministerialbelanntmachung vom 27. Dezember 1867, die Verabsolgung von Salz zu landwirth-
schaftlichen und gewerblichen Zwecken betreffend. «
Unter Bezugnahme auf den Vorbehalt am Schlusse der Bekanntmachung vom 8.
November d. J., die Ausführung des Bundesgesehes über die Erhebung einer Abgabe
von Salz bekreffend (Gesetzsammlung Bd. XV S. 164), wird wegen der steuerfreien
Verabsolgung von Salz zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken
(6. 20 Ziffer 2 und 4 des gedachten Bundesgesehes) Folgendes zur Nachachtung be-
kannt gemacht:
1) Das zu den gedachten Zwecken besiimmte Salz ist in der Regel vor der steuer-
freien Verabsolgung auf der Saline unter Kontrole des Salzsteueramtes auf
schriftliche Anmeldung der Salinen-Besitzer zu denaturiren, d. h. zum menschlichen
Genusse untauglich zu machen.
Diese Denaturirung erfolgt bei dem zu landwirthschaftlichen Zwecken,
insbesondere zur Viehfüncrung bestimmten Salze bis auf Weiteres in der Weise,
daß je elnhundert Pfund Salz eine Beimischung von einem Viertel Pfund
kupferfreiem Eisenoxyd und einem Pfund gepulvertem Wermuthskraut enthalten.
Die Art der Denaturlrung des für gewerbliche Zwecke steuerfrel abzu-
gebenden Salzes wird für jedes einzelne Gewerbe von dem Gencral- Inspektor
des Thüring'schen Zoll, und Handels-Vereins angeordnet. Derselbe kann auch
die Denalurirung solchen Salzes außerhalb der Saline ausnahmsweise
unter einer amtlichen Kontrole gestatten, Turch welche die Verwendung des Salzes
zu dem bestimmten Zwecke gesichert wird.
Salzab fälle (Schmuy= und Fegesalz, Pfannenstein, Dornstein, Salz-
schlamm und dergl.) bedürfen zur sleuerfreien Abfertigung der Denaturirung
Ausgegeben am 15. Januar 1868. 34