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Die Besitzer derjenigen Pferde, welche die Vormusteruugs· Commisũon zur Vorfüh ·
rung an die Abnahme= Commission ausgewäbl!, sind verpflichtet:
r) jedes dieser Pferde mit Halster, Treuse und zwei S nicken zu verseben,
5) für einen guten Hufbeschlag der Pferde auf ricene Kosten zu sorgen,
c) die Pferde auf dem Tranaport vom Sammelorte nach dem Abnahme-Orte
sellst zu begleiren, oder duuch ihte Leute benleiten zu lassen,
) die Pferde bis zur förmlichen desiniriven Abnalme und Ucberweisung an
den Militair-Commissarius zu beaussichtigen und auf eigene Kosten zu ver-
pflegen.
Die Gesieller der von der Abnahme-Commission übernommenen Pferde erhalten von
dem Ciwil= Commissarius ein schriffliches Anerkenninib über die ihnen gebührende Tax-
summe, deren Bezahlung aus Militairfonds sobald als thunlich erfolgen soll.
8. 10.
— Die Vermusterungs. Commissionen baben die Gestellung der Pferde, welche ulcht
ziielt, Fünktlich an dem Sammelorte vorgeführt werden, durch Gendarmen oder andere Exccmions.
nel zu erzwingen, die vorgefü##rten Pferde einzeln und sorgfältig zu mustern, die
diensttanglichen auszuwählen und diese nach ihrer Tauglichkeit zu den verschledenen
Ganmungen des Kriegödiensies nach Anleilung der Beilaqe A abgesondeit ausgustellen.
Aus diesen als diensttanglich ausgewählten Pferden wählen sie das auf ihren Bezirk
tepartinte Contingent an Mobilmachungopferden und anßerdem auf je 2 Pferde des
Contingents noch ein diilles als Reservepferd aus und sertigen über diese ausgewählten
Pferde ein National nach der Beilage C, jekoch mil Weglassung der darin vorgeschriebenen
Toge aus.
Die von der Vormusterung Commissien nicht ausgewählten Pferde sind noch an
demselben Tage in die Heimath zu enklassen, die ausgewählten aber zur Absendung nach
dem Abnahmeort bereit zu halten und demnächst unter Anschluh des Nationals in an-
gemessenen Transporten dahin abzusenden.
Ueber die Auzahl und Beschaffenheit der nach getrofsener Auswahl des Contingenko
und der Reserve noch zurückgebliebenen dienstiauglichen Pferde hat das leitende Mitglied
der Vormusterungs. Commission sofort dem Landrakh an dem Abnahme-Ort eine genügende
Auskunft persönlich vorzulegen.
C. II.
galtewtd Die Abnahme-Commissionen beginnen ihre Geschäite pünktlich an dem, einer jeden
Comaissienen im Voraus bestimm#eten Tage. Bei der Prüfung der Diensttanglichkrit und Kriegstüchtig
und ker
e keit der Pferde bat der Cioll- Commissarius eine berathende, der Mulltair, Commissarius