Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Die Besitzer derjenigen Pferde, welche die Vormusteruugs· Commisũon zur Vorfüh · 
rung an die Abnahme= Commission ausgewäbl!, sind verpflichtet: 
r) jedes dieser Pferde mit Halster, Treuse und zwei S nicken zu verseben, 
5) für einen guten Hufbeschlag der Pferde auf ricene Kosten zu sorgen, 
c) die Pferde auf dem Tranaport vom Sammelorte nach dem Abnahme-Orte 
sellst zu begleiren, oder duuch ihte Leute benleiten zu lassen, 
) die Pferde bis zur förmlichen desiniriven Abnalme und Ucberweisung an 
den Militair-Commissarius zu beaussichtigen und auf eigene Kosten zu ver- 
pflegen. 
Die Gesieller der von der Abnahme-Commission übernommenen Pferde erhalten von 
dem Ciwil= Commissarius ein schriffliches Anerkenninib über die ihnen gebührende Tax- 
summe, deren Bezahlung aus Militairfonds sobald als thunlich erfolgen soll. 
8. 10. 
— Die Vermusterungs. Commissionen baben die Gestellung der Pferde, welche ulcht 
ziielt, Fünktlich an dem Sammelorte vorgeführt werden, durch Gendarmen oder andere Exccmions. 
nel zu erzwingen, die vorgefü##rten Pferde einzeln und sorgfältig zu mustern, die 
diensttanglichen auszuwählen und diese nach ihrer Tauglichkeit zu den verschledenen 
Ganmungen des Kriegödiensies nach Anleilung der Beilaqe A abgesondeit ausgustellen. 
Aus diesen als diensttanglich ausgewählten Pferden wählen sie das auf ihren Bezirk 
tepartinte Contingent an Mobilmachungopferden und anßerdem auf je 2 Pferde des 
Contingents noch ein diilles als Reservepferd aus und sertigen über diese ausgewählten 
Pferde ein National nach der Beilage C, jekoch mil Weglassung der darin vorgeschriebenen 
Toge aus. 
Die von der Vormusterung Commissien nicht ausgewählten Pferde sind noch an 
demselben Tage in die Heimath zu enklassen, die ausgewählten aber zur Absendung nach 
dem Abnahmeort bereit zu halten und demnächst unter Anschluh des Nationals in an- 
gemessenen Transporten dahin abzusenden. 
Ueber die Auzahl und Beschaffenheit der nach getrofsener Auswahl des Contingenko 
und der Reserve noch zurückgebliebenen dienstiauglichen Pferde hat das leitende Mitglied 
der Vormusterungs. Commission sofort dem Landrakh an dem Abnahme-Ort eine genügende 
Auskunft persönlich vorzulegen. 
C. II. 
galtewtd Die Abnahme-Commissionen beginnen ihre Geschäite pünktlich an dem, einer jeden 
Comaissienen im Voraus bestimm#eten Tage. Bei der Prüfung der Diensttanglichkrit und Kriegstüchtig 
und ker 
e keit der Pferde bat der Cioll- Commissarius eine berathende, der Mulltair, Commissarius
	        
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