Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

202 
Beilage A. 
Bestimmungen 
über die Beschaffenheit der Mobilmachungs-Pferde. 
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Kriegsbereitschaft oder Mobilmachung 
beschafft werden, wird Folgendes festgesetzt: 
1) Kürassier-Pferde sollen nicht unter 5 Fuß 3 Zoll groß, 
2) Pferde für die übrige Kavallerte und reitende Artillerie, sowie Reitpferde über- 
haupt nicht unter 5 Fuß, 
3) Artilleric= und Train-Stangenpferde nicht unter 5 Fuß 2 Zoll, 
4) Artillerie= und Train-Vorderpferde nicht unter 5 Fuß, 
5) Packpferde nicht unter 4 Fuß 11 Zoll groß sein. 
Die Pferde sollen zwar in der Regel die hier bezeichnete Größe haben, wenn aber 
auch nachgegeben wird, daß zum Theil Pferde von niedrigerem Maaß geliefert wer- 
den können, so dürfen doch Pferde unter 4 Fuß 11 Zoll nicht angenommen werden. 
Die zu stellenden Pferde dürfen nicht zu schwachbeinig, nicht steif, abgetrieben, kraftlos 
oder unverhältnißmäßig schmal gerippt sein. 
Hengste, tragende Stuten, alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum 
Dienste der Kavallerie untanglich machenden Mängeln, als z. B. Blindheit, Spath= 
lähmung, geschwollenen Füßen, schadhaften Hufen (als Voll= oder Zwanghuf, Steingallen, 
Hornkluft oder Hornspalten) 2c. behafteten Pferde werden nicht angenommen; einäugige 
zu Wagen= und Packpferden nur, wenn der Verlust des Auges von äußerer Verletzung 
und nicht von innerer Krankheit herrührt. 
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beobachten, daß 
erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen, mithin die zu Reitpferden 
bestimmten Pferde nicht stättig sein, Reit= und Packpferde die erforderliche Tragfähigkeit 
des Rückens besitzen und die Zugpferde eingefahren sein müssen und daß alsdann ein 
oder der andere unwesentliche Fehler, der unter anderen Umständen die Annahme eines 
Pferdes ausschließen würde, keinen Grund zur Zurückstoßung geben kann. Bemerkt wird 
endlich noch, daß bet Pferden, welche sich streichen, leicht eine temporäre Unbrauchbarkeit 
eintritt. Bei der in Folge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gestellung haftet. 
der letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, 
deren Fehlen nach den Landesgesetzen bei freiwilligem Verkaufe ein Rückgängigmachen 
des Handels oder eine Regreßpflicht des Verkänfers begründel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.