Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Ebensowenig ist daher die Rückgabe eines zwangswelse angekausten Pferdes und die 
Rückjorderung des gezohlten Taxpreises statthaft, wenn innerhalb bestimmter Fristen eine 
der nach den Landesgesetzen sonst den Rückgang des Kaufs bedingenden Krankheiten 
nachzuweisen ist. 
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die geseplichen Bestimmungen der Ge- 
währleistung in Kraft. 
eilage B. 
Eides-Jormular 
für die Taxatoren der Behufs der Armee-Mobilmachung vom Lande auszuhebenden 
Pferde. 
Ich — Ver-- und Zuname — gelobe und schwörc zu Gott dem Allmächilgen und 
Allwissenden, daß, nachdem ich zum Taxator der, zur Armce-Mobilmachung vom Lande 
aunzuhrbenden, zu den im Frieden üblichen Preisen zu bezahlenden Pferde, ernannt 
worden bin, ich bei diesem Geschäft nach den in der Königlich Preußischen Verordnung 
rom 24. Febr#nar 1831, Abschuim 7 enthaltenen Abschätzungs--Grundsähen, nach meinem 
besten Wissen, elcuso pflichtmäßig als gewissenhaft, mit aller Unparteilichkeit, also weder 
zum Vortbteil noch zum Schaden der Pferde-Eigenthümer und der öffentlichen Kasse, und 
überbaupt se verfahren will, wie ich ##s ver Gon und meinem Gewissen verantworten 
kamnn. So war mir Got belse, kunch seinen Sebn Jesum Christum rc.
	        
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