Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Von der Polizei der Presse und der Bestrafung polizeilicher Uebertretungen. 
Art. 3. 
Jede im Fürstenthume herausgegebene Druckschrift muß den Namen oder die Firma 
und den Wohnort des Druckereibesigers, sowie den Namen oder die Firma und den 
Wohnort des Verlegers oder Kommissionärs oder Herausgebers enthalten. 
Zeitungen und periodische Druckschriften, d. h. Druckschriften, welche in regelmäßigen, 
im Voraus bestimmten Zeiträumen erscheinen, müssen auf jedem Hest oder Siück oder 
jeder Nummer den Namen oder die Firma und den Wobnort des Druckereibesitzers, den 
Namen des verantwortlichen Redakteurs (Art. 1), sowie die Zeit und den Ort des 
Erscheinens enthalten. 
Aueländische Druckschriften dürfen im Fürstentbume nur verbreitet werden, wenn 
auf denselben der Name oder die Firma und der Wohnort des Duuckereibesiters oder 
der Name oder die Firma und der Wohnort des Verlegers oder Kommissionärs oder 
Herausgebers angegeben ist. 
Ausgenommen von den Vorschriften dieses Artikels ünd die amtlichen Blätter oder 
sonstigen Publikationen der Behörden aller deutschen Staaten, sowie Druckschriften, 
welche den Bedürfnissen des Gewerbes oder Verkehrs, des häuslichen und geselligen Le- 
bens dienen und sich auf den biernach erforderlichen Inbalt beschränken, z. B. Preis- 
courante, Frachk= und Aviebriefe, Wechsel, Courszektel, Fakturen, Versendezettel, Rech- 
nungsabschlüsse, Bücherumschläge, insoweit sie nur Büchertitel enthalten, Tabellen, Sche- 
mata, Formulare, Etiquetten, Adreß., Bisiten., Einladungs-, Verlobungs= und Ver- 
mählungo-Karten, Anzeigen anderer Familienereignisse, Rirchenzettel, Theaterzettel, An- 
kündigungen von Sehenswürdigkeiten oder Vergnügungen. 
Oeffentlich angeschlagene Druckschristen und Plakate müssen den Namen oder die 
Firma der Druckerei angeben, aus welcher sie hervorgegangen sind. 
Die straßenpolizeilichen Vorschristen über das Anschlagen von Druckschristen werden 
hierdurch nicht berührt. 
Art. 1. 
Der verankwortliche Redakteur einer im Fürstenthume erscheinenden Zeitung oder 
periodischen Druckschrift muß volljährig und dlspositionsfähig sein; auch darf derselbe 
nicht durch richterliches Erkennmniß der staatsbürgerlichen Rechte für verlustlg erklärt 
sein. 
Der verantworkliche Redakteur hat sich vor der Herausgabe der von ihm vertre- 
tenen Zeitung oder periodischen Druckschrift der Polizeibehörde, in deren Bezirk dieselbe 
erscheint, als solchen zu nennen.
	        
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