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richter hinzunehmen, damit diese in Verhinderungssällen sofort ergänzend ein.
treien.
8. 3.
Zu Art. 343 der Str.-Pr.-O.
Artl. 343 der Strasproceßordunng ist aufgehobem. An dessen Stelle tritt folgende
Bestimmung:
Bei den vor die Einzelrichter gehörigen Uebertretungen tritt die Staats-
anwaltschaft zwar in derselben Weise, wie bei anderen Verbrechen, enlweder
von Amtswegen oder auf Antrag eines Betheiligten (vergl. Art. 4 und 47 fg.
der Strasproceß-Ordnung) in Wirksamkeit; es können und sollen jedoch, inso-
weit nicht für einzelne oder mehrere Orte, sowie für einzelne oder mehrere
Amtsbezirke besondere Vertreter der Staatsanwaltschaft bestellt werden (6. 1
der Verordnung über die Vertretung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni
1863), Polizeibeamte, Verwaltungs= und Gemeindebeamte und Forstbeamte,
innerhalb ihres Wirkungskreiseo, die Rechtsverfolgung vor dem Einzelrichter
an Stelle des Staatsanwalts übernehmen. Sie sind dabei, soweit ihnen nicht
durch besondere Instruktionen eine selbstständigere Stellung angewlesen wird,
dem Staatsanwalte untergeordnet und haben dessen Welsungen zu befolgen.
Der Staatsanwalt kann auch jederzelt selbst sich der Rechtsverfolgung
unterziehen.
ie
Zu Ark. 347 der Sir.-Pr.-O.
Der letzte Absatz des Art. 347 der Strasproceßordnung ist aufgehoben. An dessen
Sielle tritt folgende Bestimmung:
Die Hauptverhandlung geht vor sich, auch wo ein Vertreter der Staats-
anwaltschaft nicht anwesend ist.
8. 5
Statt der Art. 370—377 der Sir.-Pr.-O.
Die Artikel 370 bis 377 der Strasproceßordnung sind aufgehoben. An deren
Stelle treten nachstehende §#. 6— 11.
8. 6.
Bei den in den Artikeln 185, 186, 187, 189 und 190 des Strafgesehbuchs ge-
dachten Verläumdungen und Beleidigungen, ausgenommen, sofern diese Verbrechen gegen
öffentliche Behörden gerichtet sind oder bei im öffentlichen Diensi angestellten Personen