Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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offen beiliegenden Inhaltserklärung (Deklaration) begleitet sein, aus welcher sich ersehen 
laͤ 
a) der Name des Adressaten; 
b) der Ort, wohin die Sendung bestimmt ist; 
) die Zahl der einzelnen zu der Sendung gehörigen Poststücke, sowie die Zeichen 
und Nummern jedes einzelnen; 
4) die Gattung der in jedem Foüstäse enthaltenen Gebensende nach deren han- 
delsüblicher oder sonst sprachgebräuchlicher Benennung; 
e) der Ort und der Tag der Ausstellung der Ingaltellirun und 
1) der Name des Versenders. 
Die Inhaltserklärung zum in Deutscher oder in Französischer Sprache abgefaßt 
sein. Den oberen Zollbehörden bleibt vorbehalten, auf einzelnen Grenzstrecken im Falle 
des Bedürfnisses auch Intalten#likungen in Englischer, Holländischer oder Itallenischer 
Sprache zuguest n. 
ne Inhaltserklärung beigelegt worden, ist von dem Versender auf dem Be- 
gleitbriefe an Begleitadresse) oder, falls ein solcher nicht beigegeben wird, auf der Sen- 
dung selbst zu bemerken. 
8. 2. 
Die Beifügung einer Inhaltserklärung ist nicht erforderlich 
1) bei Briefbeuteln und Fahrpostbeuteln, sowie bei den an Stelle derselben zur 
Anwendung kommenden Briefpacketen und Fahrpostpacketen; 
2) bei Zeitungspacketen und Drucksachen; 
3) bei Geldfässern, Geldkissen, Geldheuteln und Geldpacketen; 
4) bei Postsendungen, welche unter dem Siegel einer Staatsbehörde oder eines 
eine solche Behörde repräsentirenden Beamten eingehen und an eine Staats- 
behörde bezjehungsweise einen dieselbe repräsentirenden Beamten gerichtet sind; 
5) bei Waarenprohen und Mustern zum Brutto-Gewicht von ½ Zollpfund oder 
weniger, welche unter Kreuzband oder in solcher Weise verpackt eingehen, daß 
über den Inhalt kein Zweifel entstehen kann. 
8. 3. 
Fehlt eine Inhaltserklärung und soll die zollemtliche Schlußabfertigung nicht schon 
bei derjenigen Zollstelle erfolgen, welche der Grenze zunächst belegen ist (S. 4), so wird 
von der letzteren Zollstelle bei dem Eingange der Sendung eine Revisionsnote gefertigt, 
welche, wenn der Inhalt des Poststücks äußerlich unzweifelhaft zu erkennen ist, den In- 
halt speziell bezeichnet, im anderen Falle aber die Angaben enthält, welche sich aus der
	        
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