Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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dies nicht ausführbar, unter Einzelverschluß gesetzt, und es wird, daß und wie dies 
geschehen, auf den Postkarten bescheinigt. Beim Wiedereingange prüft die Eingangs= 
zollstelle die Unverletztheit des amtlichen Verschlusses, worauf die Gegenstände in den 
freien Verkehr geseht werden. An Stelle des Verschlusses kann auch amtliche Be- 
gleitung treten. 
Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann, namentlich auf kurzen das Ausland 
berührenden Straßenstrecken, von dem gollamtlichen Verschlusse oder von der amrlchen 
Begleitung Abstand genommen werden. Die Eingangszollstelle hat in diesem Falle 
durch Vergleichung der Posistücke mit den Postkarten oder den Begleitbriefen von der 
Abstammung derselben aus dem freien Verkehr des Zollvereins Ueberzeugung zu nehmen. 
V. Abschnitt. 
Folgen unrichtiger Inhaltserklärungen. 
8. 18, 
Wenn der Inhalt eines Poststücks bel der Eröffnung und Untersuchung durch die 
Zollbeamten nicht mit der ausgestellten Inhaltserklärung (F. 1) übereinstimmend befunden 
wird und nach den obwaltenden Umständen der Verdacht einer beabsichtigten Defraudation 
begründet erscheint, so wird nach den wegen unrichtiger Deklaration im Zollstrafgesetz 
enthaltenen Vorschriften weiter verfahren. 
Berichtigung. 
In der Nr. 285 der Gesehsammlung ist in dem Gesete vom 22. Juni 1868, die Einführung 
einer Klassen, und klassisizirten Einkommensteuer betr., nach der in §. 11 abgebrucklen Steuerskala und 
zwar Seile 236 nach der Zeile „in der 30. Steuerstuse 600 Thlir. —. —.“ 
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tinzuschallen.
	        
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