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gelagerten Waaren Bremische Ein., Aus- und Durchgangsrechte zu erbeben, wird nach
ersolgter Aufhebung der eben gedachten Abgaben, auf die jeßt bestehende Umsahsteuer in
der Art übertragen, dah die Vereinsniederlage in Bremen bezüglich der Umsapsteuer alo
dem Bremischen Staatögebiete nicht angehörig betrachtet wird.
Artikel 11.
Mit Bezug auf den zwischen Hannover und Bremen abgeschlossenen Vertrag vom
29. September 1854 wegen des Anschlusses gewisser Bremischer Gebielstheile an den
Zollverein, kritt die freie Hansestadt Bremen auch mit dem s. g. alten Heerwege im We-
sten des Dorses Neu-Hemelingen auf der Strecke von der Grenzmarke Nr. XIII. bis
zum Weserdeiche dem Jollvereine unter den in dem oben genannten Vertrage enthaltenen
Bedingungen bei. Der Entscheldung über die Hoheitsrechte soll hierdurch in keiner Weise
vorgegriffen werden.
Artikel 12.
Die Verabredungen in den wegen der Fortdauer des Jollverein unter den Zoll-
vereinsstaaten abgeschlossenen Verträgen und deren Zubehörungen, namentlich in dem Ver-
trage vom 28. Juni 1864 wegen Fortdauer des Joll= und Handelsvereins, in dem Ver-
trage vom 28. Juni 1864 über den Verkehr mit Tabak und Wein, in dem Vertrage
vom 11. Juli 1864 wegen des Beitritts von Hannover und Oldenburg zu dem Zoll-
vereinigungsvertrage vom 28. Juni 1864 und zu dem Vertrage über den Verkehr mit
Tabak und Wein von demselben Tage, in dem Vertrage vom 12. Oktober 1864 wegen
des Beitritts von Bayern, Würtemberg, dem Großherzogihum Hessen und Nassau zu den
Jollvereinigungsverträgen vom 23.Juni und 11. Juli 1864, endlich in dem Vertrage vom
16. Mai 1865, die Forkdauer des Zoll, und Handels. Vereins bekreffend, sollen für die.
jenigen Bremischen Gebietstheile, welche nach Ank. 8 des Vertrages vom 26. Januar
1856 und der darin erwähnten Uebereinkunft, sowie nach dem Vernage zwischen Hannover
und Bremen vom 29. Sepiember 1854 in seiner im Art. 11 ausgesprochenen Erweite-
rung dem Zollvereine angeschlossen sind, soweit sie auf dieselben Anwendung finden, auch
in denjenigen Bestimmungen maßgebend sein, für welche sich dieses nicht bereits
ans den bestehenden vertragsmäßigen Verabredungen ableitet; und zwar in der Ant, daß
für die Bremischen Gebictslheile ditjenigen Bestimmungen zur Anwendung kommen, welche
für denjenigen Theil des Zollvereins getroffen sind, dessen Verwaltung sie sich augeschlossen
finden.
Sollten bei den Verhandlungen, welche die Zollvereinsstaaten, nach der Verabredung
unker Nr. 6 des Schluß Profokolls zu dem vorgedachten Vertrage vom 12. Oktober 1861
vorbehallen haben, weitere Verstänrigungen unter den Regierungen der Zeollreicinsstaaten