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Ontschaften und Fluren mebrsach, somit aber auch die Terrikorialhohrit über eine nam-
hafte Zahl von Grundstücken, bezüglich Grundsinckstheilen streitig resp. ungewiß geworden
war, als ferner von sedem der beiden Staaten hinsichtlich verschiedener durch den aner-
kannten Landesgrenzzug zu dem Gebicte des auderen Staaks abgegrenzter Grundstücke
bestrittkene Hoheiksrechte ausgeübt oder wenigstens beausprucht wurden, und als endlich
binsichtlich mehrerer der gemischten Ortschaften und Fluren über die Kompelenzen der
beiderseiligen Behörden in Gemeindeangelegenheiten Zweisel und Meinungsverschieden-
heiten vorlagen.
Beseelt von dem Munsche, soweit tbunlich diese Irrungen und die damit verbundenen
vielsfachen Unzuträglichkeiten im Wege freundnachbarlicher Vereinbarung zu beseiligen und
überbaupt eine Purisikalion der beiderseitigen Gebiele herbeizuführen, brauftragten
lI. Seine Durchlaucht der Fürst Reuß j. L.
1) Höchst Ihren Regierungsrath, nunmehrigen Staaksrath Dr. Emil Hein-
rich von Beulwig,
2) Höchst Jhren Geheimen Justizrath, nunmehrigen Landrath Dr. Karl Morih
Semmel,
II. Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg
Höchst Ihren Geheimen Justiz- und Appellationsgerichtsrath, nunmehrigen
Geheimen Staalstath Heinrich Moriß Friedrich Loreny,
mit den dicsfallsigen Erörteeungen und Venhandlungen.
Diese Beaufnagten haben hierauf, nachdem schon früher binsichtlich der Jagd-
verbälknisse in den gemischten Zluren Rüdersdorf und Kraftsdorf, sowie hinsüchtlich der
Gemeindeverbälmisse in Rüderedo#if besondere, beiderseits höchsten Orta genehmigte und
zur Auefülrung gelangte Vercinb#arungen getofsen worden, bezüglich nachdem sie zuvor
sich gegenseitin die in Frage kommenden beiderseiligen Hoheits= Ansprüche in überüicht-
licher Darücllung mitgeibrilt und durch vielsache Erörkerungen an Ont und Stelle die
beivorgetreienen Disserenzen, nach ihrem (Gegenstande und Umfange, näher konstatirt,
namentlich auch die gemeinschaflliche Grenze der beiderseitigen Slaatsgebiete, soweit
deehalb eine Disserenz nicht vorlag, unter Bezugnahme auf die betreffenden Flmkarten,
soweil dies nichl bereils füber geschehen, sestgestellt haten, in mebrfachen Konferenzen
über die Beilegung der bestehenden Inungen und einige im Laufe der angestellten
Erörterungen als äußeist zweckmähig erkannte Hoheils -Auskanschungen verhandelt, und
schlichlich mit dem Vorbebalt der briderseitigen höchsten Genehmigung folgenden
Hoheits-Ausgleichungs-Vertrag
verabredet.