Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

22 
3) Gesetz vom 29. März 1366, die Abänderung des §. 30. des Gesetzes wegen Erfüllung der 
Militärpflicht vom 29. Juni 1864 detr. 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün- 
gerer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zu Greis, Kranichfeld, Gera, Schleiz und 
Lobenstein rt. 1. 
verordnen hiermit unter Zustimmung der Landesvertretung, daß der §. 36. des Gesetzes 
über Erfüllung der Mllitärpflicht vom 29. Juni 186.1 von jett an solgendermaßen lau- 
ten soll: 
8. 36. 
1) Eigenschaften des Einstehers. 
Der Einsieher muß folgende Eigenschaften haben: 
a) er muß Inländer und in der Regel unverheirathet oder kinderloser Witlwer sein, 
jedoch ist, wenn es sich um Gewinnung von Individuen für Chargen handelt, 
die eine besondere technische Befählgung voraussehen, wie z. B. Musici, Büch- 
senmacher u. s. w., beim Mangel an dazu tauglichen Inländern das Minisierium, 
Abthlg. des Innern, ermächtigt, die Genehmlgung zur Annahme von Angehöri- 
gen eines andern deutschen Bundesstaates im einzelnen Falle zu ertheilen; 
4b) er muß körperlich, moralisch und geistig fähig zum Militairdienst befunden wer- 
den und glaubwürdige Zeugnisse über seine gute Aufführung beibringen; 
I%) er muß seiner elgenen Militärpflicht vollständig Genüge geleisiet oder wenigstens 
bei der Conskription eine so hohe Loos-Nummer gezogen haben, daß er als von 
der dereinstigen Einsiellung gänzlich befreit zu betrachten isi, und darf bei seinem 
Antritt nicht über 30 und wenn er gedient hat, nicht über 36 Jahre alt sein. 
Als hohe Nummer, welche von der Einstellung befreik, gilt diejenige, welche den 
Jahresbedarf unter Hinzurechnung des zum Kriegsbedarf vom laufenden Jahr- 
gange eventuell zu leistenden Ersatzes überslelgt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürsllichen 
Insiegel. 
Schloß Ostersteln, den 29. März 1866. 
(L. S.) Heinrich ILXVII. 
v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.