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Appellatlonsgericht und zwar auch der jehzt bereits angestellten kommt das in Art. 5
dleses Vertrags festgestellte Stimmverhältniß ebenfalls zur Anwendung.
Die nähere Bestimmung der als laufende Inspectionsgeschäfte zu betrachtenden An-
gelegenheiten bleibt besonderer Vereinbarung unter den betheiligten Reglerungen vor-
behalten.
Art. 14.
Zu Art. 22 des Vertrags v. J. 1850 und Art. 12 des Vertrags v. J. 1863.
Kassen= und Depositen-Defecte, sowie sonstige durch die Verschuldung des Appella=
tionsgerichts oder einzelner Beamten desselben verursachte Schäden werden, insofern sie
nach dem Eintritt des im Art. 1 dieses Vertrags bezeichneten Zeilpunktes verursacht.
worden sind, von den sechs contrahirenden Staatsregierungen nach dem im Art. 11
dleses Vertrags bestimmten Verhältnisse ersetzt. In demselben Verhältnisse gebührt den
betreffenden Staatskassen dasjenige, was etwa durch den Regreß auf den Urheber des
Schadens beigebracht wird.
Art. 15.
Zu Art. 24 des Vertrags v. J. 1850 und Art. 13 des Vertrags v. J. 1863.
Auch der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen und der Fürstlich Reuß-Plauenschen
älterer Linie Staatsregierung wird überlassen, je zwei Advokaten am Siße des Appella-
tionsgerichts anzustellen, welchen die in Art. 24 des Vertrags vom Jahre 1850 be-
zeichneten Befugnisse zustehen sollen.
Art. 16.
Zu Art. 25 des Vertrags v. J. 1850.
In Sachen, welche aus dem Herzogibume Sachsen-Coburg-Gotha an das Appella-
tionsgericht gelang en, verfügt und erkennt dasselbe als „Herzoglich Sachsen-Coburg-Go-
thaisches Appellationsgericht“", in Sachen aus dem Fürstenthume Reuß älterer Linie als
„Fürstlich Reuß-Plauensches älterer Linie Appellationsgericht.“
In Angelegenheiten, welche die vereinigten Regierungen gemeinschaftlich angehen.
erhält das Appellationsgericht die Benennung: „Das gemeinschaftliche Appellationsgericht
zu Eisenach.“
Der Gerichtshof des Geschwornengerichts führt die Benennung: „Der Gerichtshof
des gemeinschaftlichen Geschwornengerichts.“.