Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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II. 
vertrag 
vom 18. März 1867 zwischen den Regierungen von Preußen, Sachsen-Weimar 
Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß jüngerer Linie, den Bau 
einer Eisenbahn von Gera über Weida, Triptis, Neustadt a. O., Pößneck und 
Saalfeld nach Eichigt betreffend. 
Nachdem Seine Majestät der König von Preußen, Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog von Sachsen-Weimar, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, Seine 
Durchlaucht der regierende Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt und Seine Durchlaucht 
der regierende Fürst Reuß jüngerer Linie beschlossen haben, eine Eisenbahn von Gera 
über Weida, Triptis, Neustadt a. d. O., Pößneck, Saalfeld bis zum Fuße des Thüringer 
Waldes bei Eichigt mit Inaussichmahme späterer Fortsetzung nach den zu den Main- 
linien führenden Eisenbahnen in's Leben zu rufen, sind zum Zwecke der Vereinigung 
über ein derartiges Unternehmen und über die Feststellung der darauf sich beziehenden 
Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt worden: 
von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen: 
Allerhöchst Ihr Geheimer Ober-Baurath Julius Alexander Theodor Weishaupt, 
Allerhöchst Ihr Wirklicher Legationsrath Paul Ludwig Wilhelm Jordan, 
Allerhöchst Ihr Geheimer Regierungsrath Ludwig August Wilhelm Heise; 
von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar: 
Allerhöchst Ihr Geheimer Regierungsratb Ferdinand Gustav Adolph Schambach, 
Allerhöchst Ihr Regierungsrath Dr. Adolph Volkmar Reinhard; 
von Seiten Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Meiningen: 
Höchst Ihr Staatsrath Albrecht Otto Giseke; 
von Seiten Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg: 
Höchst Ihr Geheimer Regierungsrath Günther von Bamberg; 
von Seiten Seiner Durchlaucht des Fürsten Reuß jüngerer Linie: 
Höchst Ihr Staatsrath Dr. Emil Heinrich von Beulwigzz, 
welche nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten 
unter dem Vorbehalt der Ratification folgenden 
Vertrag 
abgeschlossen haben:
	        
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