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6) daß die Anlage eines zweiten Geleises bis zum eintretenden Bedürfnisse aus-
gesetzt wird;
daß die Breite des Bahnkörpers und die Zahl der Geleise für die Bahnhöfe
und Haliestellen der Feststellung der Specialprojecte vorbehalten bleibt und daß
im Uebrigen der Bau und das gesammte Betriebsmaterial unter Beachtung
der von dem Verein der deutschen Eisenbahnverwaltungen für die Gestaltung
des Eisenbahnwesens angenommenen Grundzüge, Sicherbeitsanordnungen und
einheitlichen Vorschriften derartig eingerichtet werden sollen, daß die Trans-
portmittel nach allen Seiten hin auf die angrenzenden Bahnen ungehindert
übergehen können.
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Art. 4.
Zur Handhabung der Ihnen über die Bahnstrecke in Ihrem Gebiete zustehenden
Hoheits= und Aufsichtsrechte werden die hohen Contrahenten beständige Commissare be-
stellen, welche diejenigen Beziehungen Ihrer Regierungen zu der Eisenbahnverwaltung
in allen Fällen zu vertreten haben, die nicht zum directen gerichtlichen oder polizeilichen
Einschreiten der competenten Behörden geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich
bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von diesen Commissaren ressor-
tiren, an dieselben zu wenden. Bei Fragen, in welchen eine Betheiligung sämmtlicher
contrahirenden Regierungen vorliegt, oder deren Zustimmung erforderlich ist, steht die
formelle geschäftliche Leitung zunächst dem Königlich Preußischen Commissar zu.
Art. 5.
Die Tarife und Fahrpläne- unterliegen der Genehmigung der betheiligten Re-
gierungen.
Im Falle die zu diesem Zwecke unter den erwähnten Commissaren einzuleitenden
Verhandlungen zu einem Einverständnisse nicht führen, genügt zur Entscheidung der
streitigen Fragen Stimmen-Mehrheit.
Im Allgemeinen sind die Regierungen jedoch darüber einverstanden, daß weder für
den inneren, noch für den durchgehenden Verkehr die Anwendung niedrigerer Einheits-
sätze der Transportpreise zu fordern ist, als jeweilig auf der Thüringischen Eisenbahn
zur Erhebung kommen, wobei außerdem im Güterverkehr dem aus den stärkeren Stei-
gungen der Bahn entstehenden erschwerten Betriebe billige Rechnung getragen werden
soll, sowie daß, so lange durch den Reinertrag das Anlagekapital nicht mindestens mit
4½ Prozent verzinst wird, die Ablassung von mehr als drei Zügen mit Personen-
beförderung in jeder Richtung auf der Strecke Gera bis Saalfeld und von mehr als
zwei solcher Zügen in jeder Richtung auf der Steccke Saalfeld -Eichigt nicht aufzuerlegen