Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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6) daß die Anlage eines zweiten Geleises bis zum eintretenden Bedürfnisse aus- 
gesetzt wird; 
daß die Breite des Bahnkörpers und die Zahl der Geleise für die Bahnhöfe 
und Haliestellen der Feststellung der Specialprojecte vorbehalten bleibt und daß 
im Uebrigen der Bau und das gesammte Betriebsmaterial unter Beachtung 
der von dem Verein der deutschen Eisenbahnverwaltungen für die Gestaltung 
des Eisenbahnwesens angenommenen Grundzüge, Sicherbeitsanordnungen und 
einheitlichen Vorschriften derartig eingerichtet werden sollen, daß die Trans- 
portmittel nach allen Seiten hin auf die angrenzenden Bahnen ungehindert 
übergehen können. 
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Art. 4. 
Zur Handhabung der Ihnen über die Bahnstrecke in Ihrem Gebiete zustehenden 
Hoheits= und Aufsichtsrechte werden die hohen Contrahenten beständige Commissare be- 
stellen, welche diejenigen Beziehungen Ihrer Regierungen zu der Eisenbahnverwaltung 
in allen Fällen zu vertreten haben, die nicht zum directen gerichtlichen oder polizeilichen 
Einschreiten der competenten Behörden geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich 
bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von diesen Commissaren ressor- 
tiren, an dieselben zu wenden. Bei Fragen, in welchen eine Betheiligung sämmtlicher 
contrahirenden Regierungen vorliegt, oder deren Zustimmung erforderlich ist, steht die 
formelle geschäftliche Leitung zunächst dem Königlich Preußischen Commissar zu. 
Art. 5. 
Die Tarife und Fahrpläne- unterliegen der Genehmigung der betheiligten Re- 
gierungen. 
Im Falle die zu diesem Zwecke unter den erwähnten Commissaren einzuleitenden 
Verhandlungen zu einem Einverständnisse nicht führen, genügt zur Entscheidung der 
streitigen Fragen Stimmen-Mehrheit. 
Im Allgemeinen sind die Regierungen jedoch darüber einverstanden, daß weder für 
den inneren, noch für den durchgehenden Verkehr die Anwendung niedrigerer Einheits- 
sätze der Transportpreise zu fordern ist, als jeweilig auf der Thüringischen Eisenbahn 
zur Erhebung kommen, wobei außerdem im Güterverkehr dem aus den stärkeren Stei- 
gungen der Bahn entstehenden erschwerten Betriebe billige Rechnung getragen werden 
soll, sowie daß, so lange durch den Reinertrag das Anlagekapital nicht mindestens mit 
4½ Prozent verzinst wird, die Ablassung von mehr als drei Zügen mit Personen- 
beförderung in jeder Richtung auf der Strecke Gera bis Saalfeld und von mehr als 
zwei solcher Zügen in jeder Richtung auf der Steccke Saalfeld -Eichigt nicht aufzuerlegen
	        
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