Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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5) Soweit die Flurgrenze zugleich mit der Landesgrenze zusaminentrifft, hat an 
dem Flurzuge auch der Gemeindevorstand sich zu betheiligen und sodann über etwaige 
Mängel Bericht an das Landrathsamt zu erstatten. 
6) Die Berichte der Feldgeschwornen sind alljährlich bis zum 1. August zu erstalten 
und, wenn sie der Post zur Beförderung übergeben werden, steis mit dem Gemeinde= 
siegel zu verschließen, auch auf der Adresse als Fürslliche Dienstsache (F. D. S.) zu 
bezeichnen, damit sie Porkofreiheit genießen. 
7) Wegen der für ihre Leistungen elwa zu beanspruchenden Vergütung, welche 
aus Gemeindemitteln zu bezahlen ist, haben die Feldgeschwornen sich mit ihrer Ge- 
meinde zu vereinbaren. Kommt eine Vereinigung nicht zu Stande, so tritt Enticheidung 
des Landrathsamtes ein, bei welcher es auf jeden Fall bewendet. 
Ebenso sind die Gebühren der Gemeindevorstände für ihre Betheiligung bei Be- 
gehung der Landesgrenze und Aufrichtung von Landesgrenzsteinen aus der Gemeindrkasse 
zu gewähren und nöthigenfalls durch das Landrathsamt festzustellen. 
Blos wenn die Wiedereinsetzung von Landesgrenzsteinen im Wege kommissarischer 
Verhandlungen erfolgt, haben die Gemeindevorstände sowohl wie die Feldgeschwornen 
für ihre Assistenz die in der Taxordnung vom 1. Juli 1852 bestimmten Gebühren aus 
der Staatskasse zu erhalten. 
Gera, am 26. Oktober 1868. 
Fuͤrstliches Ministerium. 
v. Harbon. 
Semmel.
	        
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