Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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8. 11. 
Das Strafverfahren im Falle des 8. 27 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1868 
richtet sich nach den Vorschriften über die Untersuchung und Bestrafung von Polizeiüber= 
tretungen. 
8. 12. 
In dem Falle des §. 35 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1868, wenn die Auf- 
lösung einer Genossenschaft durch gerichtliches Erkenntniß von der höheren Verwaltungs- 
behörde betrieben wird, richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den Vorschriften über 
Untersuchung und Bestrafung von Vergehen. Die höhere Verwaltungsbehörde d. h. das 
Fürstliche Ministerium oder das von demselben beaustragte Fürstliche Landrathsamt 
desjenigen Landestheils, in welchem die Genossenschaft ihren Sitz hat, stellt die er- 
forderlichen Anträge bei dem zuständigen Staatsanwalte. 
g. 13. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1869 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser 
landesfürstliches Insiegel beidrucken lassen. 
Schloß Ostersterstein, den 15. Dezember 1868. 
(L. 8) heinrich XIV. 
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwitz.
	        
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