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wird die Abschreibung der von demselben zeither entrichteten Abgabe beansprucht, so ist
derselbe vor Jahresschluß unter Rückgabe des Zeichens abzumelden, widrigenfalls die
Verpflichtung zu Entrichtung der Steuer und Gemeindeabgabe auf das neue Jahr
übergeht.
Geht ein Blechzeichen kem Eigenthümer verloren, so ist ihm gegen eine Gebühr
von — Thlr. 2 Sgr. — Pf. zur Gemeindekasse ein neues Zeichen auszuhändigen.
8. 9.
Die Anordnung von Revisionen und der Tödtung aller nicht durch Blechzeichen als
angemeldet und versteuert bezeichneten Hunde blelbt den Landes- und Ortspolizeibehörden
überlassen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Maßregeln, die außerordentlicher Weise wegen
vorkommender Hundswuih und gegen die frei herumlaufenden Hunde getroffen werden
müssen.
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Im Laufe des Monats April haben die Gemeindevorstände den Betrag der zur
Staatskasse fließenden Hundesteuer im Ganzen unter Beifügung einer Bescheinigung
über die Caducitäten an die Fürstliche Bezirkockeuereinnahme abzuführen. Die für im
Laufe des Jahres angeschafften Hunde eingegangenen Steuern sind bis Ende Dezember
Seiten der Gemeindevorstände an die Fürstliche Beziikssteuereinnahme abzuliefern.
Zu cadueiren sind diejenigen Beträge, rücksichtlich deren die exekutivische Beitreibung
ohne Erfolg geblieben ist und die Beträge für solche Hunde, deren Besitzer nachweisen,
daß sie dieselben im Laufe des Monats Januar abgeschafft haben.
KC. 11.
Die nach diesem Gesetz gegen die Steuerpflichtigen zu verhängenden Geldstrafen
werden durch die Gemeindevorstände in Gemäßbeit des §. 3 der Einführungsverordnung
zur Strafprozeßordnung abgefordert und fliehen zur Gemeindekassse.
S. 12.
Die bestehenden Ortsstatuten, welche eine Besteuerung der Hunde betreffen, erlöschen
und sind weitere Gemeindeabgaben vom Hundehalten als die durch dieses Gesetz geordneten
unzulässig.
Gegenwärtiges Gesetz, durch welches die höchste Verordnung vom 30. November 1856
und die Regierungsbekanntmachung vom 1. December 1856 aufgehoben werden, tritt