Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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wird die Abschreibung der von demselben zeither entrichteten Abgabe beansprucht, so ist 
derselbe vor Jahresschluß unter Rückgabe des Zeichens abzumelden, widrigenfalls die 
Verpflichtung zu Entrichtung der Steuer und Gemeindeabgabe auf das neue Jahr 
übergeht. 
Geht ein Blechzeichen kem Eigenthümer verloren, so ist ihm gegen eine Gebühr 
von — Thlr. 2 Sgr. — Pf. zur Gemeindekasse ein neues Zeichen auszuhändigen. 
8. 9. 
Die Anordnung von Revisionen und der Tödtung aller nicht durch Blechzeichen als 
angemeldet und versteuert bezeichneten Hunde blelbt den Landes- und Ortspolizeibehörden 
überlassen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Maßregeln, die außerordentlicher Weise wegen 
vorkommender Hundswuih und gegen die frei herumlaufenden Hunde getroffen werden 
müssen. 
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Im Laufe des Monats April haben die Gemeindevorstände den Betrag der zur 
Staatskasse fließenden Hundesteuer im Ganzen unter Beifügung einer Bescheinigung 
über die Caducitäten an die Fürstliche Bezirkockeuereinnahme abzuführen. Die für im 
Laufe des Jahres angeschafften Hunde eingegangenen Steuern sind bis Ende Dezember 
Seiten der Gemeindevorstände an die Fürstliche Beziikssteuereinnahme abzuliefern. 
Zu cadueiren sind diejenigen Beträge, rücksichtlich deren die exekutivische Beitreibung 
ohne Erfolg geblieben ist und die Beträge für solche Hunde, deren Besitzer nachweisen, 
daß sie dieselben im Laufe des Monats Januar abgeschafft haben. 
KC. 11. 
Die nach diesem Gesetz gegen die Steuerpflichtigen zu verhängenden Geldstrafen 
werden durch die Gemeindevorstände in Gemäßbeit des §. 3 der Einführungsverordnung 
zur Strafprozeßordnung abgefordert und fliehen zur Gemeindekassse. 
S. 12. 
Die bestehenden Ortsstatuten, welche eine Besteuerung der Hunde betreffen, erlöschen 
und sind weitere Gemeindeabgaben vom Hundehalten als die durch dieses Gesetz geordneten 
unzulässig. 
Gegenwärtiges Gesetz, durch welches die höchste Verordnung vom 30. November 1856 
und die Regierungsbekanntmachung vom 1. December 1856 aufgehoben werden, tritt
	        
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