Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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zur Schuldentilgung verfuͤglichen Summe erfuͤllt wird. Wird dieser Betrag durch den 
zuletzt ausgeloosten Schuldschein überschritten, so erhält dessen Inhaber einen Staats- 
schuldschein, oder nach Befinden mehrere, auf den Ueberschuß. 
4. 
Die Commission für Verwaltung der Staatsschulden hat die Ausloosung vorzunehmen 
und darüber das Nähere vorher öffentlich bekannt zu machen. 
5. 
Dieselbe hat nach stattgehabter Ausloosung die ausgeloosten Nummern der Staats- 
schuldscheine, hinsichtlich der Serie B mit Angabe der einzelnen Beträge baldthunlichst 
und jedenfalls vor Ablauf des Jahres öffentlich bekannt zu machen, mit der Aufforderung 
an die Inhaber, am 30. Juni des folgenden Jahres die ausgeloosten Scheine sammt 
Talons und Coupons bei der Staatsschuldenkasse zur Entgegennahme der Zahlung ein- 
zuliefern. 
6. 
Die Zahlung auf die ausgeloosten Staatöschuldscheine erfolgt durch die Staaks- 
schuldenkasse sogleich bei der Einlieferung der Scheine sammt Talons und Coupons, 
eventuell unter Abzug des Betrages der fehlenden Coupons. 
7. 
Die Verzinsung der ausgeloosten Staatsschuldscheine läuft bis zum 30. Juni des 
auf die Ausloosung folgenden Jahres. 
6 
Die Commission für Verwaltung der Staatsschulden hat die eingelösten Staats- 
schuldscheine zu vernichten und wie solches geschehen unter Angabe der Nummern im 
October des auf die Ausloosung folgenden Jahres zu veröffentlichen, zugleich auch die 
Nummern und Beträge der ausgeloosten, aber nicht eingelösten Schuldscheine bekannt 
zu machen, mit der Aufforderung an die Inhaber, die Einlösung innerhalb einer drei- 
monatlichen Frist zu bewirken, nach deren Ablauf eventuell der Lauf der ordentlichen 
Verjährung für den Kapitalbetrag beginne. 
Gera, den 29. Dezember 1868. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbon. 
Semmel.
	        
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