Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

45 
4) Gesetz, einige Abänderungen der allgemeinen Taxordnung von 1855 und der Taxordnung zum 
Hypothekengesetze betr., vom 28. April 1866. 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün- 
gerer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und 
Lobenstein 2c. 2c. 
verordnen hierdurch zu Ausgleichung mehrerer, bei Anwendung der in der Taxordnung 
zu dem Gesetze, die Grund= und Hypothekenbücher betr., vom 20. November 1858 und 
in der allgemeinen Taxordnung vom 15. Dezember 1855 enthaltenen Ansätze hervorge- 
tretenen Härten in Uebereinstimmung mit der Landesvertretung Folgendes: 
I. Zur Taxordnung beim Hypothekengesetze. 
1) Die Gebühren für die Gerichtsdiener 
Nr. 17, 1 unter a. aa. bb. 
bverbleiben wie bisher, dagegen werden die Ansätze unter 
c. von 20 Sgr. bis 2 Thlr. auf 20 Sgr. bis 1 Thlr. 10 Sgr., 
dd. von 2 Thlr. bis 4 Thlr. auf 1 Thlr. 10 Sgr. bis 3 Thlr., 
ee. von 4 Thlr. bis 6 Thlr. 15 Sgr. auf 3 Thlr. bis 5 Thlr., 
fl. von 6 Thlr. 15 Sgr. bis 10 Thlr. auf 5 Thlr. bis 7 Thlr. ermäßtgt. 
2) Bei dem Ansatz Nr. 19, III. für Eintragen der Hypothek wird das geordnete 
Bauschquantum von 10 Sgr. für je 50 Thlr. auf 5 Sgr. für je 50 Thlr. ab- 
gemindert und erleidet der Ansatz 
Nr. 10 für Cession 
eine analoge Minderung. 
3) In der Position Nr. 20 (Kaufkontrakte über Grundstücke) verbleiben die An- 
sätze a. ua. bb. cc. dd. unverändert, wogegen 
die Ansätze unter a. ec., sowie unter b. aa. bis ü. 
1 Thlr. 6 Sgr. 
dahin abgeändert werden, daß bei Kauffummen über 100 Thlr. von jedem 100 
Thlr. eine Bauschsumme von 25 Sgr. zu erheben ist. 
) Die in Nr. 23 d geordneten Quittungsgebühren werden dahin ermäßigt, daß 
die von je 50 Thlr. auittirter Gelder bisher zu entrichten gewesenen 
5 Sgr. auf 3 Sgr. 
herabgesetzt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.