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4) Gesetz, einige Abänderungen der allgemeinen Taxordnung von 1855 und der Taxordnung zum
Hypothekengesetze betr., vom 28. April 1866.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün-
gerer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein 2c. 2c.
verordnen hierdurch zu Ausgleichung mehrerer, bei Anwendung der in der Taxordnung
zu dem Gesetze, die Grund= und Hypothekenbücher betr., vom 20. November 1858 und
in der allgemeinen Taxordnung vom 15. Dezember 1855 enthaltenen Ansätze hervorge-
tretenen Härten in Uebereinstimmung mit der Landesvertretung Folgendes:
I. Zur Taxordnung beim Hypothekengesetze.
1) Die Gebühren für die Gerichtsdiener
Nr. 17, 1 unter a. aa. bb.
bverbleiben wie bisher, dagegen werden die Ansätze unter
c. von 20 Sgr. bis 2 Thlr. auf 20 Sgr. bis 1 Thlr. 10 Sgr.,
dd. von 2 Thlr. bis 4 Thlr. auf 1 Thlr. 10 Sgr. bis 3 Thlr.,
ee. von 4 Thlr. bis 6 Thlr. 15 Sgr. auf 3 Thlr. bis 5 Thlr.,
fl. von 6 Thlr. 15 Sgr. bis 10 Thlr. auf 5 Thlr. bis 7 Thlr. ermäßtgt.
2) Bei dem Ansatz Nr. 19, III. für Eintragen der Hypothek wird das geordnete
Bauschquantum von 10 Sgr. für je 50 Thlr. auf 5 Sgr. für je 50 Thlr. ab-
gemindert und erleidet der Ansatz
Nr. 10 für Cession
eine analoge Minderung.
3) In der Position Nr. 20 (Kaufkontrakte über Grundstücke) verbleiben die An-
sätze a. ua. bb. cc. dd. unverändert, wogegen
die Ansätze unter a. ec., sowie unter b. aa. bis ü.
1 Thlr. 6 Sgr.
dahin abgeändert werden, daß bei Kauffummen über 100 Thlr. von jedem 100
Thlr. eine Bauschsumme von 25 Sgr. zu erheben ist.
) Die in Nr. 23 d geordneten Quittungsgebühren werden dahin ermäßigt, daß
die von je 50 Thlr. auittirter Gelder bisher zu entrichten gewesenen
5 Sgr. auf 3 Sgr.
herabgesetzt werden.