Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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5) Geleß, die Reisekosten der Sachwalter bei einzelnen Terminen in streitigen Rechtssachen betr., vom. 
Wir Heiurich der Sieben und Sechzigste, von Gottes Gnaden Jün. 
herer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich feld, Gera, Schleiz und 
Lobeustein 4c. 1c. 
verordnen hierdurch zu Abschneidung vorgekommener Zweifel über Berechnung von An- 
waltsgebühren für Abwarumg von Inrotulations,, Berechnungs= und Publicatlonster. 
minen in streitigen Rechkssachen in Uebereinstlmmung mit der Landesvertretung Folgendes- 
8. 1. 
Für die Abwartung von Publicationstkerminen gleichviel ob sie im ordentlichen oder 
im summartschen Prozesse verkommen, kann der Sachwalter nur die geordnete tax- 
mäßige Gebühr für Terminsabwarkung, in keinem Falle aber Reise · und Meilengebühren 
und Diäten fordern, da die schriftliche Anmeldung genügt. 
g. 2. 
Ebenso passiren in allen, nach dem Gesetze über den summarischen Prozeß vom 21. 
März 1838 zu behaudelnden Rechtssachen den Anwälten, welche einen Berechnungs= und 
Hilsstermin, oder einen Publikationskermin abwarten, lediglich die in der dem erwähnten 
Gesetz unter IV. belgefünten Taxc bestimmten Gebührensätze und sic dürfen Diäten, Ver- 
säumniß und Transportkosten, wenn sie zu solchen Terminen von auswärts nach dem 
Sigze des Gerichts reisen, nicht in Aufrechnung bringen und können sie vom Prozeßgegner, 
wenn derselbe auch sonst in die Kostenerstattung verurtheilt ist, unter keinen Umständen 
restituirt verlangen, da auch hier in der Regel die schristliche Anmeldung ausreicht. Eine 
Ausnahme krin in dem Falle ein, wenn durch rechtzeitig vom Schuldner erhobene und 
dem Liquidanten mitgetheilte Einwendungen über die aufgestellte Berechnung Verhand= 
lungen der Parteien nothwendig werden. 
8, 3. 
Von seinem Vollmachtgeber kaun der Sachwalter den vorbezelchneten Reiseaufwand 
nur dann fordern, wenn er die Reise auf dessen ausdrückliches Verlangen unternommen hat. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Unserem beigefügten Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen Schloß Osterstein, am 30. April 1866. 
(I. S.) Heinrich LXVII. 
v. Harbou. v. Breischneider. Dr. E. v. Beulwig#.
	        
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