Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

48 
6) Gesetz, über Bestrafung von Landstreichern, Belllern, Trunkenbolden, sowie über die Unterbringung 
gemeinschädlicher Personen im Landarbeitshause vom 30. April 1866 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün- 
gerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und 
Lobenstein rc. #. 
haben mit Zusilmmung des Landtags das nachfolgende Gesetz zu erlassen beschlossen. 
8. 1. 
Wer geschäftelos und arbeitslos umherzieht, ohne sich darüber ausweisen zu kön- 
nen, daß er die Mittel zu selnem Unterhalte besitzt, oder doch dle Gelegenheit zur Ar- 
beit aulsucht, soll wegen Landstreichens mit Gefängniß bis zu sechs Wochen bestraft 
werden. 
8. 2. 
Wer bettelt, oder Kinder und sonstige Personen, die seiner Gewalt und Aussicht 
übergeben sind, zum Beneln anleitet, oder ihnen dasselbe gestattet, soll mit Gefängniß 
bls zu 3 Wochen bestrast werden. 
Wenn Jemand unter Drohungen, oder mit Wassen, oder unter Gebrauch eines 
falschen Namene, oder unter Vorsplegelung eines Unglücksfalles, einer Krankheit, oder elnes 
Gebrechens bettelt, oder sich belm Belteln eines fremden Kindes bedient, ohne daß die 
vorliegende Handlung unter ein anderes und härteres Strafgesetz fällt, so ist gegen thu 
auf Gefängniß von Einer Woche bis zu drel Monaten zu erkennen. 
8. 3. 
Wer sich freiwillig und wiederholt in trunkenen Zustand veisetzt und in demselben 
wiederholt Handlungen vornimmt, welche die öffenkliche Ordnung und Sinlichkeit gefähr- 
den und öffentliches Aergerniß erregen, oder der Polizei Veranlassung zum Einschrelken 
geben, ohne daß die vorliegende Handlung unter ein anderes und härteres Strafgeset 
fällt, soll mit Gefängniß dis zu 3 Wochen bestraft werden. 
8. 4. 
Personen, die den. zu dem Appellationsgericht in Elsenach verbundenen Staaten 
nicht angehören, können, wenn sie eine der in §. 1—3 erwähnten polizellichen Ueber- 
tretungen begangen haben und für die polizeiliche Ordnung ferner gefähr- 
lich erscheinen, aus dem Fürstenthum ausgewiesen werden. Ueber die Form einer 
solchen Auswelsung und die Folgen ihres Biuchs gelten die Bestimmungen der Art. 20 
und 104 des Strafgesehbuchs.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.