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Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 266.
Bekanntmachung,
einen mit den Königl. Sichs. Ministerien der auswärigen Angelegenheiten und der Justiz zu Dres-
den vereinbarten Nachtrag zur Konvenlion vom 1845 wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe
betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht, des Fürsten, ist zwischen dem un-
terzeichneten Fürstlichen Ministerium und den Königl. Sächsischen Ministerien der aus-
wärtigen Angelegenheiten und der Justiz ein Nachtrag zu der unterm * 1845
(Bd. VI. S. 90 flge. der Gesegs.) abgeschlossenen Konvention wegen Leistung gegensel-
tiger Rechtshülfe verelnbart worden.
Die desfalls darüber ausgefertigte Erklärung wird nachstehend hiermit zur öffentli-
chen Kenntniß gebracht.
Gera, den 9. Juni 1866.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Dr. Hagen.
Ministerial-Erklärung.
Zwischen der Fürstlich Reußischen der jüngeren Linie Regierung und der Königlich
Sächsischen Ilegierung ist folgender Nachtrag zu der zwischen beiden Negierungen wegen
Lelstung gegenseitiger Rechtshülfe unterm G 1845 getroffene Uebereinkunft ver-
einbart worden:
Ausgegeben am 20. Juni 1866. 10