Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüungerer Linic.
· No. 261.
1) Bekanmmechung vom 27. Okteber 1865, die mit der Fürhlichen Londesregierung in Greiy ge-
wwoffene Uebereinkuuft binsichilich der Erhebung der Kollteralsteuer betresfend.
(udle. in Nr. 45. des Amts- und Vero#nn#ungsblalts vom Jahte 1865.)
Zwischen dem unterzeichneten Fürstlichen Ministerium und der Fürstlichen Landes-
regierung in Greiz ist zu Beseiligung entsiandener Zweisel hinsichtlich der Befugniß
zur Erhebung der Kellateralstener folgende Uebereinkunft getroffen worden.
Wenn die Person, um deren Nachlaß es sich handelt
entweder beiden kontrahirenden Staaten als Unterthan angehörte,
oder ju einem derlelben die Staatsangehörigkeit besaß, in dem andern ihren
ordemlichen Wohnsip genommen hatte,
so kommt die Erbebung der Kollateralsicuer der Behöcde des leyten Wohnorts zu.
Das Gleiche gilt, wenn der Angehörige des einen Staats, welcher unter den im
§. 18 der Convention vom 24. Februar 1817 angegebenen Verhältnissen im audern
Staate sich aufbielt, daselbst eine eigene Wirthschaft angelegt haute.
Eolches wird zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht.
Gera, am 27. Oktober 1865
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Dr. Hagen.
Ausgegeben am 24. Jonnar 1866. 1