Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Versassung 
des 
Norddeutschen Bundes. 
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sachsen, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg. Schwerin, Seine Königliche 
Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine Königliche Hohe#t der 
Großherzog von Mecklenburg-Stmeliy, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von 
Oldenburg, Seine Hoheit der Herzog von Braunschwelg und Lüneburg, Seine Hohelt 
der Herzog von Sachsen-Meiningen und Hildburghausen, Seine Hoheit der Herzog zu 
Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen-Koburg und Gotha, Seine 
Hoheit der Herzog von Anhalt, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg= Sondershausen, Seine Durchlaucht der 
Fürst zu Waldeck und Pyrmont, Ihre Durchlaucht die Fürstin Reuß älterer Linie, Seine 
Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst von Schaum- 
burg-Lippe, Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, der Senat der freien und Hansestadt 
Lübeck, der Senat der freien Hansestadt Bremen, der Senat der freien und Hansestadt 
Hamburg, jeder für den gesammtn Umfang ihres Staatsgebietes, und Seine Königliche 
Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein, für die nördlich vom Main belegenen 
Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schupe des 
Vundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Aechtes, so wie zur Pflege der 
Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen des Norddeutschen 
führen und wird nachstehende 
Verfassung 
I. 
Bundesgebiet. 
Artikel 1. 
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Sachsen, 
Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, 
haben.
	        
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