Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg- 
Rudolstadt, Schwargburg= Sondershausen, Waldeck, Neuß älterer Linie, Neuß jüngerer 
Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg, und aus den nördlich vom 
Main belegenen Theilen des Großherzogthums Hessen. 
I. 
Bundesgesetzgebung. 
Artikel 2. 
Innerhalb dieses Bundesgebiets übt der Bund das Recht der Geseygebung nach 
Maßgabe des Inhalls dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Bundes- 
gesepe den Landesgeseen vorgehen. Die Bundesgesehe erhallen ihre verbindliche Kraft 
durch ihre Verkündigung von Bundes wegen, welche vermittelst eines Bundesgesepblates 
geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner 
verbindlichen Krast bestimmt ist, beginnt die leptere mit dem vierzehuten Tage nach dem 
Ablauf dejenigen Tages, an welchem das betressende Sinck des Bundeogesetblattes in 
Berlin auogegeben worden ist. 
Artikel 3. 
Für den ganzen Umfang des Bundesgebiets besteht ein gemeinsames Indi- 
tenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterihan, Slaaksbürger) eines jeden 
Bundesstaates in jedem andern Bundesstaate als Juländer zu behandeln und demgemäß 
zum feiten Wohnsit, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von 
Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechto und zum Genusse aller sonstigen 
bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussepungen wie der Einheimische zuzulassen, 
auch in Betreif der Rechtsverfolgung und des Rechtsschuyes demselben gleich zu behau- 
deln ist. 
In der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundesangehörige weder durch die 
Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit eines andern Bundesstaates beschränkt 
werden. 
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den 
lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen 
Grundsatz nicht berührk. 
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verkräge in Kraft, welche zwischen den ein. 
zelnen Bundesslaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszuweisenden, die Ver- 
p#flegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Slaatsangehörigen besiehen. 
« Hinsichtlichdct ErfüllungdekMilitåtpslichcim Verhälmiß zu dem Heimathslande 
wird im Wege der Bundesgesehgebung das Nöthige geordnet werden.
	        
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