Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

156 
sich vor allen Dingen zu erkundigen, wenn der Tod erfolgt sei, und muß demnächst die 
an manchen Orten eingerissenen zweckwidrigen und gefährlichen Gebräuche, sowie jede an- 
dere, das Wiederaufleben eines scheinbar todten Menschen erschwerende oder hindernde 
Behandlung des Leichnams nicht nur selbst gänzlich unterlassen, sondern auch allen An- 
deren ernstlich untersagen, und wenn sie hierbei oder sonst in ihren pflichtmäßigen Ver- 
richtungen gehindert oder von anderen Personen, ihrer Abmahnungen und Warnungen 
ohngeachtet wider diese und die nachfolgenden Anordnungen gehandelt werden sollte, so- 
sort bei der Polizeibehörde des Ortes die nöthige Anzeige machen. 
Zu den Beispielen solcher schädlichen Gebräuche, die hierdurch nachdrücklich verboten 
werden, gehört unter anderen, wenn man den sterbenden oder todt scheinenden Personen 
das Kopfkissen oder den Pfühl wegnimmt, oder sie auo dem Bette bringt und auf Stroh 
leget, ihnen den Mund zubindet, das Gesicht mit dicken Tüchern bedeckt, oder das Gesicht 
und die Vrust mit Rasen beleget, oder wohl gar den Leib mit Steinen beschweret und 
den Hals mit elner Schnur zubindet, ferner die Särge eher, al in der Stunde des Be- 
Präbnisses zunagelt oder zuschließet. 
Findct sich etwas von festanliegenden, enge zugebundenen oder zugeschnallten, ge- 
knöpsten oder geschnürten Kleidungssiücken an der Leiche, er seien nun Halsbinden, Hemd-= 
ärmel, Westen, Schnürleiber, Beinkleider, Nöcke oder Smumpfbänder, so muß sogleich 
alles dieses locker gemacht werden, daher die Leichenwäscherin gleich bei ibrer Ankunft 
biemach genau zu seben hat. 
6. 
Die Leichen oder scheinkar torten Menschen sind wo möglich wenigstens noch sechzehn 
bis zwanzig Stunden im Bette, und zwar mit dem Kopfe envas erhaben, liegen zu lassen. 
Die Leichenwäscherin selbst oder andere Personen sollen den Leichen oder scheinlar 
todten Menschen, besonders wenn diese mit der fallenden Sucht oder anderen krampfhaf= 
ten Zufällen bebastet gewesen, eder, ohne einige Zeit krank gewesen zu sein, plöplich ver- 
storben, oder vom Schlage oder Blitze getroffen worden sind, von Jeit zu Zeit Flau- 
mensedern, Spiegel oder polirte Metalle vor Mund und Nase halten, und genau Acht 
baben, ob erstere sich bewegen, oder letere aulaufen? ingleichen sollen sie ein Glas, eine 
Untertasse, oder einen ehwas tiefen Teller voll Wasser ihnen auf die Brust seen, und 
genau aufmerken, * tine Bewegung der Waßero veripuͤrt wird? 
bei ploͤtzlich Todessällen für schleunigste Her- 
beirusung eines Arztes oder geschickten Wundarztes zu sorgen und bis zudessen Ankunstdie in 
Unserer Verordnung vom 18.Maiv. J.(No. 18 Bd. 1I. der Gesetzflg.) vergezeichncten Ver- 
suche zu Wiederbelebung Scheinkokter ihrem ganzen Umfangenach, selbstd ann vorzunehmen, 
wenn die Proben mit dem Vorbalten eines Spiegels oder einer Feder keine Spur deo 
noch vorbandenen Atheins ergeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.