Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Wohnrechts in einer Gemeinde erworben und bedarf es einer ausdrücklichen Aufnahme 
in den Unterthanenverband nicht. 
Für diejenigen Unterthanen, welche der Militärpflicht genügt haben, oder von der- 
selben entbunden sind, sowie für die vor Erreichung des militärpflichtigen Alters mit ih- 
ren Eltern Auswandernden, besteht eine unbeschränkte Freiheit der Auswanderung, ohne 
daß eine Entlassung aus den Untertbanenverbande Statt findet oder die Zulässigkeit der 
Auswanderung von einer Aufnahmezusicherung Seiten der betreffenden ausländischen Be- 
börde abhängig ist. 
4) Nach Kurbessischem Recht unterliegt die Aufnahme von Ausländern dem 
freien Ermessen des Landesherrn und wird durch eine von dem Minisierium des Innern 
auogesiellte Urkunde vollzogen; sie kann jedoch geseplich nur dann eintreten, wenn dem 
Aufzunehmenden die Aufnahme zum Ortsbürger oder Beisiper zugesagt ist, die Beibring- 
ung eines bestimmten Vermögens — soweit dieß nicht zum Erwerb des Ortsbürgerrechts 
erfordert wird — ist nicht erforderlich. 
Die Staatsangehörigkeit geht verloren durch Entlassung aus dem Unterthanenver= 
bande, welche von den Landrathsämtern und den Regierungskommissionen vollzogen wird, 
der jedoch zu ihrer Wirksamkeit die wirkliche Auswanderung nachfolgen muß. 
Andere Fälle einer sülllschweigenden Entlassung, als die bei der Verheirathung einer 
Juländerin mit einem Ausländer, oder eines Verlustes der Staatsangehörlgkeit kennt die 
Kurbessische Verfassung nicht; namemtlich geht dieselbe weder durch längern Aufenthalt im 
Auslande, noch durch Erwerbung der Unterthansrechte eines fremden Staates verloren — 
in welchen Fällen vielmehr der Kurstaat seine Ansprüche gegen derglelchen Angehörige 
sertwährend als besiehend betrachtet. 
5) Nach der Großherzoglich Hessischen Verfassung kann die Aufnahme eines Aus- 
länders — welche im Namen des Landesherrn durch das Ministerium des Innern er- 
folgt — nnr dann ertheilt werden, wenn der betreffende Ausländer die Zusicherung der 
ortsbürgerlichen Aufnahme in eine inländische Gemeinde erlangt hat. 
Jeder selbsiständige und diopositionefähige Inländer darf auswandern, wenn Nück- 
sicht auf Gläubiger und öffentlichen Dienst nicht im Wege stebt. Die Entlassung wird 
ven den obern Regierungsbehörden des Bezirks ertheilt. Inländerinnen, welche durch Verhei= 
rathung an einen Ausländer das Indigenat verloren haben, erhalten als Wittwen solches 
wieder, wenn sie entweder im Großherzogihum geblieben oder dahin mit Erlaubniß der 
Regierung und mit der Erklärung sich darin niederlassen zu wollen, zurückgekehrt sind, 
ohne der sörmlichen Wiederaufnahme zu bedürfen; auch erlangen durch jene Erlaubniß 
die minderjährigen Kinder solcher Wittwen das Indigenat. 
6) Im Großberzogthum Sachsen- Weimar erfolgt der Verlust der Unterthan- 
schaft durch stillschweigendes Aufgeben in dem Falle, wenn das beressende Individuum
	        
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