Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

217 
8. 4. 
Bei der ihm übertragenen Behandlung erkrankter Thiere hat er mit möglichser 
Sorgfalt und Geschicklichkeit zu Werke zu gehen, seine theoretischen Kenntnisse durch au- 
gemessene wissenschaftliche Lectüre zu enveitern, in seiner Praxis auf den Verlauf der ver- 
schiedenen Krankheiten, deren eigenthümlichen Charakter und besondere Kennzeichen genan 
zu merken, und in dieser Beziehung, sowie in der zweckmäßigsten Anwendung der Arz= 
neimittel seine Erfahrungen zu bereichern, übrigens aber in allen zu seinem össentlichen 
Geschäftskreise gehörigen Angelegenheiten das Dienstgeheimniß zu bewahren. 
8. 5. 
Der Landthierarzt ist verbunden, den ihm vorgesezten Behörden auf Verlangen zu 
jeder Zeit Auskunft über den allgemeinen Gesundbheitszustand der Thiere zu ertbeilen, die 
ihm aufgetragenen, auf das Thierarznetwesen überhaupt bezüglichen Geschäfte und Ver- 
richtungen unweigerlich und pünktlich zu besorgen und vermöge seiner öffentlichen Anstel- 
lung über die genaue Befolgung aller thierärztlich= pollzelllchen Anordnungen sorgfältig 
zu wachen. 
Für die ihm von seinen Vorgesepten im öffentlichen Interesse aufgetragenen Ver- 
richtungen und Arbeiten, namentlich also für allgemeine und spezielle Untersuchungen, 
Sektionen, Gutachten, Berichte und Besunde darf er ohne besondere Genehmigung Ge- 
bühren nicht in Ausatz bringen. 
F. 6. 
Wird dem Landthierarzt aber von anderen Seiten die Behandlung erkrankter Thiere 
übertragen, so kann er dafür die taxmäßigen Gebühren in Anspruch nehmen. 
Eine Ausnahme hiervon tritt dann ein, wenn ihm von inländischen, ihm nicht vor- 
gesehten Behörden die Behandlung erkrankter Thiere Polizeiwegen übertragen wird. In 
diesem Falle darf er zwar den baaren Arzueiverlag, und bei Reisen über Land täglich 
18 Sgr. Diäten liqusdiren, für seine Vemühungen selbst aber kein Honorar fordern. 
Für die Sektion eines gefallenen Thieres nebst Sektionsbericht und Gutachten ge- 
bühren ihm jeroch auch in solchen Fällen die taxordnungsmäßigen Säbe. 
8. 7. 
Der Landthierarzt ist ferner verpflichtet, den Hufschmidten und denjenigen, welche sich 
als solche im biesigen Fürstenthume niederlassen wollen, Unterricht über die Kunst des Huf- 
beschlages zu erthrilen und dieselben gewissenhaft zu prüfen. » 
Dieser Unterricht, welchen der Landthierarzt unentgeldlich zu ertheilen hat und wo- 
rüber noch besondere Verordnung ergehen wird, muß sich vorzüglich erstrecken auf: 
a) die Anatomie des Jußes; 366
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.