Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

44 
wählt und diese beiden Schiedsrichter sodann eine dritte unbelbeiligte Bereins-Posiver- 
waltung sich zugesellen. Falls die beiden Schiedsrichter über die ihnen zuzugesellende 
Verwalkung ücch nicht vercinigen können, so hat jeder dersellen dasür einen Candidaten 
auszusiellen, und zwischen diesen das Loos zu entscheiden. 
Ausbildung des Vereins. 
Ärt 
Die weitere Ausbildung des Vereina 2 Einführung allgemeiner Verbesserungen, 
Gleiheit der Gesetzgebung und der Reglements ist dem zeilwelsen Zusammemtritte einer 
demichen Posteonferenz vorbehalic 
Diese Conserenz wird aus Vevolbnachtigien ##er Postverwaltungen gebildel, welche 
Mitglicder des dentsch-österreichischen Postvereins si 
Jede der gedachten Postverwaltungen hat ön # zur Postconferenz einen eige- 
nen Bevollmächtigten abzuordnen, oder den W- einer andern Verwaltung 
zur Mahrnehmung ihrer Interessen zu substimiren 
Stimmeneinbelligkeit unter Vertebalt der bleren Natisteation erfordern alle Be- 
shne, welche zum drenln ab 
1) die Dauer und den Umfang lan- Verein 
2) eine Deribdeun des. Beinenarife, o was dahin gebört, insbesondere auch 
der Transit= und sonstigen Gebübren, 
3) den Bezug und die Theilung des Por#to 
4) die dircete Einwirkung des Vereins auf vie interne Posigesepgebung der einzelnen 
Vereindgebiete. 
5) die Portofreiheiren, 
6) die getroffenen Verabredungen über die Verkälmisse ĩe mit fremden Ländern, und 
7) die schiederichterliche Enischeidung über die bei Auwendung einer Bestimmung des 
Vereinsvertrages entstandenen Irrungen. 
In allen minder wichtigen Fällen is die böbere Ratification nicht erforderlich, wenn 
drei Vieriheile der Stmmen sich für den Antrag auogesprochen haben. Gegenstände 
reglementarischer Natur lerürsen zum Zweck ihrer Annahme und Auesührung lediglich 
der abĩoluten Siimmenm ehrheit. 
Veschlũssen nach Etnmeniuiebrheit siebt nur den anwesenden Abgeordneien 
eine Stünme zu, un. findet eine Uebertragung der Stimme nicht stan. 
Ratification zu Dauer des Vertrags. 
Art. 
Die Natliftcationen der heguwirte Sneinbarung werden bis Ende debruar 
1852 erfolgen. 
Die Vereinbarung tritt mit dem 1. Juli 1852 ins Leben. Dieselbe blelbt bis 
mun Schlusse des Jahres 1860 und von da ab ferner unter Derbehalt einjähriger Kün- 
digung in Krast. 
Verlin, den 5. Decrnber 1851.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.