Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

45 
Gesetz samm lung 
für die 
Furstlich Reußischen Lande jungerer Linie. 
No. 125. 
—....+ ———— 
  
1) Verordnung, betr. die Taxordnung für die von den Ortsvorsiänden der Landgemeinden zu 
liquidirenden Gebühren. 
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, von Gottes Gna- 
den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren- 
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 
Da bis jeßt läusige Zweisel darüber vorgekommen sind, ob die Ortsvorstände der 
Landgemeinden in den, durch die Gemeindeordnung ihnen zugewiesenen Geschäftsange- 
legenbeiten Gebühren überhaupt anzusetzen und nach welchen Normen sie dieselben zu 
berechnen befuget seien, se verordnen Wir in dieser Beziehung mit Zustimmung des ersien 
ordentlichen Landtags Folgendes. 
In der Regel ist für die den Ortsvorständen übertragenen Verwaltungsgeschäfte 
nicht zu liquidiren. 
Nur in solchen Fällen, welche das privative Interesse einzelner Individuen, Korpo- 
rationen, Gesellschaften und anderer moralischer Personen betreffen, können für die Ver- 
fügungen und Bemühungen der Ortsvorstände ausnahmsweise Gebühren angesept werden. 
Die Ortsvorstände haben sich in solchen Fällen nach der unter A. beigesügten Tax- 
ordnung zu richten. Dieselbe findet auch analoge Anwendung in anderen Fällen, welche 
nicht speziell darinnen angeführet, jedoch zu den, im 6. 1 erwähnten ausschlteßend priva- 
tiven Sachen gehörig sink. 
Anögegeben am 7. Juli 1852. 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.