Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

250 
2. 
Hinter § 9 wird folgender neuer Paragraph eingeschoben: 
㤠hau. 
Ist der Fürst zeitweilig verhindert, die Regierung des Landes 
zu führen, so tritt, falls er nicht ausdrücklich etwas anderes an- 
ordnet, seine Gemahlin und, wenn eine solche nicht vorhanden, der 
der Thronfolge nach nächste regierungsfähige Agnat an seine Stelle. 
Der Stellvertreter führt die Regierung im Namen des Fürsten. 
Der Eintritt und der Schluß der Stellvertretung in der Regierung 
wird durch die Gesetzsammlung bekannt gemacht.“ 
3. 
Das Gesetz vom 9. November 13892, betreffend die Stellvertretung in 
der Regierung des Landes (Gesetzsammlung Bd. XXI S. 183) ist aufgehoben. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres Filrstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 22. Januar 1915. 
Kraft Höchster Vollmacht: 
-. 8.) Elise. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.