Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Sollten sich im Verlaufe der Bauausführung Abweichungen von diesem 
Plan als notwendig oder zweckmäßig herausstellen, so werden sich die beteiligten 
Regierungen hierüber verständigen. 
ie landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit 
diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Fluß= beziehungs- 
weise Bachberichtigungen, Vorflutanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der 
baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen bleibt jeder Regierung innerhalb 
ihres Gebictes vorbehalten. 
Die Staatsregierungen des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach 
und des Fürstentums Reuß j. L. werden auf Antrag der Königlich Sächsischen 
Staatsregierung zugunsten des Unternehmens, und zwar auch hinsichtlich etwaiger 
späterer Erweiterungen oder sonstiger Veränderungen der Bahn, für ihre Gebiete 
die Bestimmungen über die Enteignung von Grundeigentum für Eisenbahnanlagen 
in Wirksamkeit setzen. 
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Die Regierung des Fürstentums Reuß i. L. verpflichtet sich, den gesamten 
zum Bauc der Bahn und zu den Nebenanlagen erforderlichen Grund und Boden 
einschließlich des im Großherzogtume Sachsen-Weimar-Eisenach gelegenen Landes 
frei von allen Nebenentschädigungen, Lasten und Kosten irgendwelcher Art der 
Königlich Sächsischen Staatsregierung unentgeltlich zu übereignen. Sollte sich 
die Enteignung des benötigten Landes erforderlich machen, so wird die Fürstlich 
Reußische Regieriing der Königlich Sächsischen Regierung den gesamten infolge 
der Enteignung erwachsenden Aufwand einschließlich der Kosten des Verfahrens 
sowie etwaiger Rechtsstreite ersetzen. Die Königlich Sächsische Regierung wird bei der 
Durchführung der Enteignung die Interessen der Fürstlich Reußischen Regierung tun- 
lichst wahrnehmen, insbesondere Vergleiche nicht ohne deren Zustimmung abschließen. 
Anßerdem leistet die Staatsregierung des Fürstentums Reuß j. L. an den 
Staatsfiskus im Königreiche Sachsen zu den Kosten des Bahnbaues einen unver- 
zinslichen, nicht rückzahlbaren Beitrag von 20000 M. Czwanzigtansend Mark) 
für jedes Kilometer der zu erbauenden Bahn. 
Der Berechnung dieser Beitragsleistung wird die Streckenlänge der neuen 
Bahn von der Mitte des Stationsgebäudes Schleiz bis zur Mitte des Stations= 
gebäudes Mohbach zugrunde gelegt. Ergeben sich hierbei Bruchteile eines 
Kilometers, so sind dafür der Fürstlich Reußischen Regierung nur entsprechende 
Bruchteile des kilometrischen Zuschusses in Rechnung zu stellen. Der Beitrag ist 
am Tage der Betriebseröffnung der Eisenbahn Schleiz— Moßbach fällig.
	        
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