Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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3. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Bahn nach Maßgabe des 
vereinbarten Planes (vergleiche Punkt 1 Absatz 2) betriebsfähig herstellen und 
mit den erforderlichen Betriebsmitteln versehen. 
Insoweit auf besonderen Wunsch der Großherzoglich Sächsischen oder der 
Fürstlich Reußischen Staatsregierung nachträglich Aenderungen des vereinbarten 
Planes auf Großherzoglich Sächsischem oder Fürstlich Reußischem Staatsgebiete 
vorgenommen werden sollten, die einen Mehraufwand gegenüber diesem Plane 
erfordern, wird der Mehraufwand dem Königreiche Sachsen von der beteiligten 
Staatsregierung besonders vergütet. 
4. 
Die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Reußische Staatsregierung 
verpflichten sich, die in ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken, den Betrieb auf 
diesen und das Einkommen daraus mit staatlichen direkten Abgaben irgendwelcher 
Art nicht zu belegen, solange sich die Bahn im Betriebe des Königlich Sächsischen 
Staates befindet. 
0Kr 
Jeder der beteiligten Staatsregierungen verbleibt die Landeohoheit auf 
der in ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke; indes wird die technische Aufsicht 
über den Bau und Betrieb der Bahn und deren betriebsfähigen Zustand aus- 
schließlich der Königlich Sächsischen Staatsregierung überlassen. 
Die Bahnpolizei wird von den Organen der Königlich Sächsischen Staats- 
eisenbahnverwaltung ausgelbt. 
6. 
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahn= 
verwaltung festgesetzt und im Entwurfe der Großherzoglich Sächsischen und der 
Fürstlich Reußischen Staatsregierung zur Geltendmachung etwaiger Wünsche 
rechtzeitig mitgeteilt. 
7. 
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Staatsregierung fest- 
gesetzt und der Großherzoglich Sächsischen sowic der Fürstlich Reußischen Staats- 
regierung mitgeteilt.
	        
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