Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

v 
10. 
11. 
— 
13. 
14. 
15. 
16. 
65 
für die Erteilung von Baubescheinigungen und ährlichen 
Zeugnisen 
berechnet. Sind damit gleichzeitig aber geometrische Arbeiten 
verbunden, so kommen diese besonders in Ansatz. 
Es werden erhoben für Abschiften von Katasternachträgen 
für jede Grundstilcksparzelle 
für jeden Spaltteil . 
Inutdcstutö aber 
bei Beifilgung einer Spaltplanzeichuung das Doppelte. der 
obigen Sätze. 
Abzeichnungen aus der Flurkarte kosten für jeden ange- 
fangenen oder vollgezeichneten Quadratdezimeter 
für den ersten Quadratdezimeter 
flir jeden folgenden Quadratdezimeter 
außerdem für jede voll dargestellte Parzelle 
Filr Beglaubigungen wird die Hälfte der obigen Satze erhoben. 
1— 
o,50 
0,10
	        
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