Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

Gesetzs ammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 431. 
  
Ministerial-Bekanntmachung 
vom 28. April 1881, 
die Ausübung der Fischerei betreffend. 
Zu unserer Bekanntmachung vom 5. November 1878, die Ausübung der 
Fischerei betreffend (Gesetzs. Bd. XVIII S. 301), wird hierdurch bemerkt, daß die 
in § 13 über die Weite der Oeffnungen der Fanggeräthe (von Knoten zu Knoten) 
enthaltenen Bestimmungen, welche mit dem 1. April d. J. in Kraft getreten sind, 
auf die lichte Weite der Oeffnungen sich beziehen und auch auf Fangvorrichtungen 
aus Holz (Lattenfänge, Schwädriche) Anwendung leiden. 
Zugleich machen wir darauf aufmerksam, daß die Bestimmung in § 1 Ziff. 2 
der erwähnten Bekanntmachung „von der Kopfspihe bis zum Schwanzende gemessen“ 
auf das Ende der Schwanzfslosse (nicht des Rückgrates) zu beziehen und daß in dem 
der Bekanntmachung angefügten Verzeichnisse uub O die Bezeichnung Aspius vorax 
in Aspius rahax zu berichtigen ist. 
Gera, am 28. April 1881. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
Dr. E. v. Beulwit. 
Dr. Winkler. 
Ausgegeben am 1. Juni 1881.
	        
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