Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Seine Hohelt der Herzog von Braunschwelg, einerseits, 
un 
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Hannover fuͤr Sich und in Vertretung Seiner Koͤnlgllchen 
Hoheit des Großherzogs von Oldenburg und Seiner Durchlaucht des Fuͤrsten von 
Schaumburg · Lippe, als Mitgliedern des Steuerverelns, andrerseits, 
von glelchem Wunsche beseelt, dle gegenseirigen Verkebrsverhältnisse zwischen Ihren Staaten 
sowohl, als auch überhaupc zwischen den beiderseitigen Zell, und Steuervereinen, im gemein- 
samen Inceresse derselben, durch Erneuerung und Vervollständigung der seie dem Jahre 1837 
bestandenen Werträge, möglichst zu fördern, haben zu diesem Zwecke Verhandlungen eröffnen 
lassen, und zu Bevollmächeigeen ernanne: 
(Seine Majestäe der König von Preußen Allerhöchst Ihren Wirklichen Legatlons- und 
vortragenden Ralh im Minslkerium der auswärtigen Angelegenheiten Carl Albert 
von Kamp, Commandeur zwelter Classe des Herzoglich Braunschweigschen Ordens 
Helnrichs des Lawen, 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig Höchst Ibren Finanz-Director August von 
Geyso, Ritler des Herzoglich Braunschweigschen Ordens Heinrichs des Läwen, 
und 
Seine Mcjestät der König von Hannover Allerböchst Ibren Ober- Seeuerrach Dr. O#to 
Carl Franz Joseph Godebard Kleuze, Ritter des Könlglich Hannoverschen 
Guelphen-Ordens, Commandeur vom Dannebrog, Comehur des Königlich Süchsischen 
Civil-Verdlenst. Ordens, Ricter des Heczoglich Anhaltschen Ordens Albreche des Bären, 
und 
Allerhöchst Jhren Ober-Flnanzratb Frang Georg Carl Albreche, Mitglied des 
Königlich Hannoverschen Guelphen-Ordens vierter Classe, 
von welschen Bevollmächtigten, nach Auswechselung ibrer Vollmachten, solgender Vertrag, 
umnter dem Worbehalte der Rakificarion, abgeschlossen worden ist. 
Areikel 1. 
Da ble bohen contrahirenden Theile die gegenseitige Unterdrückung des Schlelchhandels 
und elne freundnachbarliche Mitwirkung zur Aufrechehallung Ihrer gegenseirlgen Handels- 
und Seeuershsteme als vorzügsiche Mirkel zur Beförderung des redlichen Verkehre zwischen 
belden Verelnen anerkennen, so verpflichten dleselben Sich, dem Schleichhandel zwlschen Ib- 
ren Landen und insbesondere da, wo die Grenzen der beiderselllgen Vereine sich berübren, 
nach Möglichkelt enegegen zu wirken, jeden durch die Zoll- oder Steuergeseze des Nachbar-
	        
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