Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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b. den Ortschaften Duttenstebt, Essiughausen und Meerborf und dem Herzoglich Braun - 
schwelgschen Antheile an Woltorf im Amte Vechelbe; 
i. dem Wirthsbause zur Rast bel Oelber am weißen Wege im Amte Salder; 
worüber vermittelst der in Anlage IV. enthaltenen Uebereinkunse das Nähere sestgestelslt wor- 
den ist. 
Artikel 6. 
Seine Majestaͤt der Koͤnlg von Hannover und Seine Hoheit der Herzog von Braun - 
schweig sind übereingekommen, nach näherem Juhalte der, in der Anlage V. getroffenen Ue- 
bereinkunfe Ihre Communion-Besibungen am Harze, je nach deren Belegenheic, dem Steuer- 
verelne oder dem Zollvereine anguschließen. 
Artikel 7. 
Zur sernern Erleichkerung des gegenseitlgen rechelichen und gesehmäßigen Werkebrs 
baben die pohen contrahirenden Theile Sich über besondere, dem Meß- und Marktverkebr 
sörderliche Anordnungen, über die Ermäßlgung der von gewissen Erzeugnissen des einen 
Vereins bel deren unmitcelbaren Einsuhe in das Gebiet des andern Vercins zu entrichten- 
den Abgaben, imgleichen der auf gewissen Seraßen zu erbebenden Durchgangsabgaben, 
nicht minder über andere, den gegenleitigen Verkehr betressende Gegenstände, mirtelst der- 
jenigen besondern Uebereinkunfe geeintge, welche dem gegenwärtigen Verteage im der An- 
lage VI. beigesügt ist. 
Artikel 8. 
Bel der Einverlelbung der Königlich Hannoverschen Stabe und des Oberames Män- 
den, mit Einschluß des Dorses Oberode in den Seeuervereln behäle es auch serner sein 
Bewenden. 
Artikel 9. 
Den Reglerungen des Zollverelns einerseits und den Regierungen des Steuervereins 
andrerseits bleibt die Besugniß vorbehalcen, an dlie Königliche General-Direction der in- 
dlrecten Steuern zu Hannover und bezlehungsweise an die Herzogliche Zoll- und Sreuer- 
Direction zu Braunschweig einen Commistorips abzuordnen, welcher an den Werhandkungen 
jener Behörde, lusoweit diese Verhandlungen die Ausführung der geschlossenen Verrräge 
betresfen, jedoch ohne entscheldendes Stimmrecht, Thell zu nehmen, die gehörige Erfül- 
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