Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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zur Anwendung kommenden besfallsigen Geseben, Tarlsen, Verordnungen und fonstigen ab- 
mminsstrarlven Bestimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesehe, Ta- 
rise und Werordnungen publiciren, sonstige Berfügungen aber, nach denen die Umcerthanen 
oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die oberste Steuerbebörde zu Hannover 
zur öffentlichen Kenneniß bringen lassen. 
Arcikel 3. 
Eewaige Abänderungen der im vorstebenden Artikel gedachten gesetzlichen Bestimmun- 
gen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den seaglichen Hannoverschen Landesthel- 
len zur Ausführung kommen müßten, bedürsen der Zustimmung der Königlich Haunover= 
schen Regierung. 
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den 
zum Zollvereine gehörigen Braunschwelgschen Landeskheilen allgemein getroffen werden. 
Artikel 4. 
Mle der Aussührung der gegenwärtigen Uebereinkunft bören alle Eingangs- Aus- 
gangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen dem Gebieke des Zollvereins 
und den in Rede stebenden Königlich Hannoverschen Landestheilen auf, und es können alle 
Gegenstände des freien Verkehrs aus letztteren frei und unbeschwert in die im Zollvereine 
besindlichen Staaten, und umgekehrt aus diesen in jene eingeführt werden, mit alleinigem 
Worbehalte: 
a. der zu den Staatsmonopolen gehoͤrenden Gegenstaͤnde (Salz und Spielkarten, imglei- 
chen der Kalender, nach Maaßsigabe, der Ait. 5. und 6.); 
b. der im Innern des Zolloerelus mit einer Steuer belegten Inländischen Erzeugulsse nach 
Maaßgabe des Art. 7., und 
. solcher Gegenstände, welche ehne Eingriff in die von einem der contrahirenden Staa- 
ten ertheilten Ersindungs-Privilegien (Patente) nicht nachgemacht oder elngeführt wer- 
den können, und daher für die Dauer der Privilegien (Paremte) von der Einfuhr In 
den Spagat, welcher dieselben erebeile hat, ausgeschlossen bleiben mässen. 
Areikel 5. 
1) In Betreff des Salzes treten Seine Majestét# der Känlg von Hannover für die 
oblgen Gebietstheile den zwischen den Mi#gliedern des Zollvereins bestehenden Verabredun- 
gen in solgender Art bei: 
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